Zwangsweise Außerbetriebsetzung

Ihr Fahrzeug wurde entsiegelt. Der Wagen darf nun vorerst für keine Fahrt mehr verwendet werden.

Kontakt und Erreichbarkeit

KFZ-Zulassungsstelle


Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
Telefon:
0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
Telefax:
0221 / 221-26435
E-Mail:
KFZ-Zulassungsstelle



Wann und wie kommt es zur Zwangsstilllegung?

In folgenden Fällen kann die Ordnungsbehörde die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen:

  • Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge oder Erlöschen des Versicherungsschutzes
  • Nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer
  • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, also Verkehrsunsicherheit
  • Abgelaufene Hauptuntersuchung
  • Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf die Erwerberin oder den Erwerber umgeschrieben.

Im Regelfall erhalten Sie dann eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs. Sie müssen dann geeignete Nachweise vorlegen, zum Beispiel eine Zahlungsbestätigung des Finanzamtes, die Bestätigung einer Versicherung über bestehenden Deckungsschutz, einen Reparaturbericht, den Bericht der Hauptuntersuchung. Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie dafür übrigens maximal drei Tage Zeit. Näheres zu den Nachweisen entnehmen Sie bitte den folgenden Seiten:

Mängelanzeigen 

Die Erläuterungen hierzu gelten analog auch für den Fall eines nicht auf die Erwerberin oder den Erwerber umgeschriebenen Fahrzeugs.

Versicherungsschutz erloschen 
Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt 

Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per Ordnungsverfügung die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angeordnet. Sie dürfen dann das Fahrzeug mit Erhalt der Ordnungsverfügung nicht mehr bewegen. Die Außerbetriebsetzung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I. Im Regelfall wird der Wagen zur Fahndung bei der Polizei ausgeschrieben, die Schilder werden vom Außendienst der Stadt Köln vor Ort entsiegelt und der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen. Auch auswärtige Fahrzeuge werden im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ebenfalls durch uns entsiegelt, wenn die Aufforderung der auswärtigen Ordnungsbehörde dazu vorliegt.

Weitere Fragen?

Einzelfallbezogene Informationen - insbesondere zu den Fragen, was für eine erneute Kraftfahrzeugzulassung zu veranlassen ist beziehungsweise welche Unterlagen vorgelegt werden müssen - können nur durch den Bereich "Anzeigenbearbeitung" der Zulassungsstelle erteilt werden. Hierfür ist - auf der Grundlage der letzten Ziffer Ihres Kennzeichens - eine persönliche Kontaktaufnahme erforderlich.



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