Zulassung von Kraftfahrzeugen nur noch mit Einzugsermächtigung
Seit dem 1. November 2005 können Sie ein KFZ nur noch anmelden, wenn Sie gleichzeitig eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto bei einem inländischen Geldinstitut erteilen.
Mit dem Antrag zur KFZ-Zulassung unterschreiben Sie als Halterin, Halter beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter gleichzeitig die Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer.
Sofern die Einzugsermächtigung für das Konto eines Dritten erteilt wird, ist zusätzlich auch dessen Unterschrift und die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses erforderlich.
Vor der Abbuchung erhalten Sie wie gewohnt einen Steuerbescheid, aus dem sich die Höhe und die Fälligkeit der Steuer ergeben. Auskünfte hierzu kann Ihnen nur das zuständige Finanzamt erteilen.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass die Einzugsermächtigung automatisch erlischt, wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen.
Weitere Informationen
Bei jeder Zulassung eines neuen Fahrzeugs müssen Sie eine neue Einzugsermächtigung erteilen. Eine dem Finanzamt bereits für ein anderes Fahrzeug oder eine andere Steuerart erteilte Einzugsermächtigung reicht nicht aus.
Eventuelle Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie bitte dem zuständigen Finanzamt mit.
Auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung kann die Zulassungsbehörde nur dann verzichten, wenn eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt.
Gesetzliche Grundlage
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
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