Verschiedene Unterlagen im Überblick
Im folgenden werden wichtige Hinweise zu Dokumenten oder Unterlagen gegeben, die Sie regelmäßig bei Zulassungsangelegenheiten brauchen.
Kontakt und Erreichbarkeit
KFZ-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
- Telefax:
- 0221 / 221-26435
- E-Mail:
- KFZ-Zulassungsstelle
Neue Fahrzeugpapiere seit dem 1. Oktober 2005
Am 1. Oktober 2005 wufdrden bundesweit neue Fahrzeugpapiere eingeführt.
Der frühere Fahrzeugschein heißt jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I, aus dem Fahrzeugbrief wurde die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Die alten Papiere werden ausgetauscht, wenn Sie bei den Zulassungsstellen zum Beispiel eine Veränderung eintragen lassen wollen. In jedem Fall, in dem sich die Zulassungsstellen mit einem schon gemeldeten Fahrzeug befassen, werden die Papiere automatisch ausgetauscht.
Ein freiwilliger Austausch ist nicht möglich!
In einigen Fällen entstehen für den Austausch zusätzliche Gebühren, in anderen nicht. Das hängt ganz davon ab, in welcher Angelegenheit Sie zur Zulassungsstelle kommen.
Nähere Informationen über die Höhe der einzelnen Gebühren finden Sie unter den jeweiligen Informationen der einzelnen Zulassungsarten.
Personalausweise und Pässe
Personalausweise und Pässe müssen Sie im Original vorlegen, da sie den aktuellen Willen der Halterin oder des Halters dokumentieren, auf sich ein Fahrzeug zuzulassen. Ist es im Einzelfall nicht möglich bei der Zulassung das Original vorzuweisen, nehmen Sie bitte frühzeitig mit der Zulassungsstelle Kontakt auf. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie weiter unten im Bereich "Vollmachten".
Handelsregisterauszüge
Es werden auch Fotokopien anerkannt.
Vollmachten
Vollmachten können formlos erteilt werden. Sie müssen die Personalien der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers und der bevollmächtigten Person oder der Firma sowie die zu erledigende Zulassungsangelegenheit und das Datum enthalten. Außerdem müssen sie von der Halterin oder vom Halter unterschrieben sein. Eine Vollmacht ist auch bei Eheleuten erforderlich.
Nachfolgend finden Sie ein Muster einer Vollmacht zum Download. Mit dieser Vollmacht können Sie als Halterin beziehungsweise Halter eines Fahrzeuges auch die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilen. Diese Ermächtigung ist seit dem 1. November 2005 vorgeschrieben.
Hauptuntersuchungs- und Prüfbericht
Den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) müssen Sie in jedem Fall vorlegen, wenn der nächste Termin über die HU nicht durch ein anderes amtliches Dokument, wie zum Beispiel durch den Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I oder die Abmeldebescheinigung nachgewiesen wird. So regelt es § 29 Absatz 10 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO). Die Übernahme der Untersuchungstermine von den Kennzeichenschildern ist nicht zulässig.
Da die erfolgreiche Durchführung einer Abgasuntersuchung Voraussetzung für die Durchführung einer HU ist, ist die die Vorlage des Berichts über die letzte Abgasuntersuchung (AU) seit dem 01.01.2010 nicht mehr erforderlich
Kann der letzte HU-Bericht nicht vorgelegt werden, muss eine Zweitschrift von der prüfenden Stelle beschafft werden. Ist auch dies nicht möglich, ist eine neue HU erforderlich.
Wegen einer Zweitschrift nehmen Sie bitte Kontakt mit der Prüforganisation auf, die die letzte Prüfung durchgeführt hat. Hier einige Rufnummern der im Raum Köln in Frage kommenden Organisationen:
TÜV Rheinland / Berlin-Brandenburg 0221 / 806-0,
Dekra 0221 / 17958-0,
GTÜ 0711 / 97676 555.
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, dass das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung besitzt. Das ist eine in allen Mitgliedsstaaten der EU gültige Betriebserlaubnis. Ein solches Fahrzeug kann freizügig innerhalb der Gemeinschaft verkauft und zugelassen werden, es bedarf keiner nationalen Betriebserlaubnis mehr.
Die Bescheinigung wird auch "COC-Papier" genannt, was für Certificate of Conformity steht. Weitere Bezeichnungen lauten:
- EEC Certificate of Conformity
- Certificat de Conformite CEE
- Certificado de Conformidad CEE
- Certificato di Conformità CEE
- Certificado CEE de Conformidade
- EEG-Certificaat van Overeenstemming
- EØF-Typeattest
Für die Zulassung ist von Bedeutung, dass in der Bescheinigung die deutsche Schadstoffklassifizierung in Form eines zweistelligen Schadstoffschlüssels, sowie der siebenstellige Typschlüssel enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, benötigen Sie eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers hierüber. Alternativ kann die Bestätigung, allerdings kostenpflichtig, auch durch einen amtlich anerkannten Kraftfahrzeug-Sachverständigen einer technischen Prüfstelle, wie zum Beispiel des TÜV, vorgelegt werden.
Die Info-Rufnummer des TÜV lautet 0800 / 883 888 38.
Bei der Zulassung wird ein deutscher Fahrzeugbrief beziehungsweise seit dem 1. Oktober 2005 eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt, der in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt wird.
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