Rote Kennzeichen für Hersteller, Händler und Werkstätten

Sie betreiben eine Kraftfahrzeug-Werkstatt oder handeln mit Kraftfahrzeugen? Für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten benötigen Sie ein sogenanntes Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung?

Kontakt und Erreichbarkeit

KFZ-Zulassungsstelle


Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
Telefon:
0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
Telefax:
0221 / 221-26435
E-Mail:
KFZ-Zulassungsstelle



Benötigt werden

  • Formloser schriftlicher Antrag
    mit kurzer Begründung
  • Führungszeugnis der Belegart "0" (Null) vom Bundeszentralregister in Bonn
    Das Führungszeugnis beantragen Sie bitte bei der Einwohnermeldebehörde. In Köln können Sie dies in Ihrem Bürgeramt erledigen. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen '32-322/20 - Rote Kennzeichen' an. Die Vorlage der Gebührenquittung über das Führungszeugnis reicht zunächst aus.
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes Ihres Wohnortes
    In Köln angemeldete Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten diese beim Steueramt der Stadt Köln, Athener Ring 4, in 50765 Köln-Chorweiler. Informationen hierzu und die Möglichkeit einer Online-Bestellung finden Sie auch unter "Weiterführende Links".
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes
    In Köln gemeldete Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten diesen gegen Vorlage des Passes oder Personalausweises beim Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln.
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
    Sie erhalten diesen Auszug über die Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Den Link dorthin finden Sie weiter unten.
  • Nachweis über ausreichende Stellplätze
  • Versicherungsbestätigung
    durch Vorlage einer sogenannten VB-Nummer einer Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Kontoverbindung für die Einzugsermächtigung der Kraftfahrzeugsteuer

Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Seit dem 1. November 2005 muss eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt werden. Bitte denken Sie daran, die notwendigen Angaben über die Kontoverbindung mitzubringen. Die Angaben sind auch dann nötig, wenn die Daten bereits bei einem anderen Fahrzeug erfasst wurden.

Sofern die Einzugsermächtigung für das Konto einer beziehungsweise eines Dritten erteilt wird, ist zusätzlich auch deren oder dessen Unterschrift erforderlich.

Sollten Sie kein Konto haben, wenden Sie sich bitte zunächst an Ihr Wohnsitz-Finanzamt.

Auszug aus dem Verkehrszentralregister

Den benötigten Auszug finden Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes unter dem Titel "Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister". 

Kraftfahrt-Bundesamt 

Weiterführende Links

Informationen zur Versicherungsbestätigung 
Informationen zur Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kassen- und Steueramtes 

Vorsprache

Die Vorsprache kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dann sind Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass der Vertreterin beziehungsweise des Vertreters vorzulegen.

Sollten Sie vorab noch Fragen haben, rufen Sie bitte montags bis freitags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr unter 0221 / 221-26536 oder -23520 an.

Gebühren

157,90 Euro für die Ersterteilung der Erlaubnis

15,30 Euro für jedes weitere Fahrzeugscheinheft

Die Gebühren können auch per ec-Karte mit PIN-Nummer oder GeldKarte entrichtet werden.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen bekommen Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern.

Rechtliche Voraussetzungen

Nach § 16 Absatz 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) kann zuverlässigen Herstellern, Werkstätten, Händlerinnen und Händlern auf Antrag ein Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zugeteilt werden.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz- und Steueramtes und der Auszug aus der Schuldnerkartei beim Amtsgericht sind von den jeweils zuständigen Stellen aller Gemeinden beizubringen, in denen die Antragstellerin beziehungsweise der Antragssteller in den letzten fünf Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat oder noch betreibt.

Handelt es sich bei der Antragstellerin beziehungsweise beim Antragssteller um eine juristische Person, wie zum Beispiel eine Aktiengesllschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind die Nachweise über die Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person selbst, als auch für alle vertretungsberechtigten Personen zur Antragstellung vorzulegen. Das sind beispielsweise Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende.
Neben der Gewerbeanmeldung ist bei juristischen Personen und bei Inhaberfirmen ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Eine Kopie reicht aus.

Eine Hauptvoraussetzung für die Zuteilung eines Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung ist das Vorhandensein von nicht-öffentlichen Stellflächen. Hierüber ist ein Nachweis, zum Beispiel Mietvertrag, Grundbuchauszug oder Ähnliches, zu führen.

Zur Eintragung der Fahrzeuge, für die das Rote Kennzeichen verwendet wird, wird ein Fahrzeugscheinheft ausgegeben.



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