Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen (einen Link mit Informationen hierzu finden Sie am Ende dieser Seite), können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden ist (siehe Antragsvoraussetzungen).

Kontakt und Erreichbarkeit

Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-26512
E-Mail:
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten



Benötigt werden

  • Formloser schriftlicher Antrag der oder des Betroffenen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • und falls vorhanden: Kopie des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes
  • Nur bei Verlängerung: Zusätzlich der abgelaufene Parkausweis
  • Nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten,
    eine Betreuerin oder einen Betreuer: Vollmacht
  • Personalausweis der oder des Bevollmächtigten,
    der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)

Antragsvoraussetzungen:

Damit Parkerleichterungen gewährt werden können, muss bei Ihnen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen 'G' und 'B' und einem Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (sowie der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Schwerbehinderung mit den Merkzeichen 'G' und 'B' und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60.
  • Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Sofern sich aus Ihren Unterlagen (zum Beispiel Feststellungsbescheid) nicht ergibt, dass Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen, wird die Straßenverkehrsbehörde das zuständige Versorgungsamt um eine Stellungnahme bitten (Wartezeit beträgt ungefähr 4 bis 6 Wochen).

Geltungsbereich/Geltungsdauer

Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Die bundesweite Genehmigung gilt 5 Jahre.

Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:

  • im eingeschränkten Haltverbot
  • im Zonenhaltverbot
  • in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten
  • auf Anwohnerparkplätzen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen

Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Hierzu benötigen Sie einen

Parkausweis für Behindertenparkplätze. 

Servicenummern

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte abhängig vom Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamen an folgende Telefonnummern:

Für die Buchstaben A bis G: 0221 / 221-27664

Für die Buchstaben H bis O: 0221 / 221-26533

Für die Buchstaben P bis Z: 0221 / 221-26632

Weiterführende Links:

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 
Hilfen für Autofahrer mit Behinderung 
Übersicht Nachteilausgleiche 

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Der Antrag kann schriftlich per Post oder per Fax (0221 / 221-26130) gestellt werden.

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)



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