Parkausweis für Behindertenparkplätze
Als Schwerbehinderte/Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Erblindung können Sie einen in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.
Beachten Sie bitte auch unseren Hinweis zu Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellt wurden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-26512
- E-Mail:
- Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Benötigt werden
- Formloser schriftlicher Antrag der oder des Betroffenen
- Personalausweis oder Pass (Original oder beidseitige Kopie)
- Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie)
- Passbild
- Nur bei einer Verlängerung zusätzlich den abgelaufenen Schwerbehindertenparkausweis
- Nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte, einen Bevollmächtigten,
eine Betreuerin oder einen Betreuer: Vollmacht - Personalausweis der oder des Bevollmächtigten,
der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)
Hinweis zu Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellt wurden
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 ihre Gültigkeit verloren. Wenn Sie einen solchen Ausweis besitzen und die Voraussetzungen weiterhin erfüllen, können Sie einen neuen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen.
Antragsvoraussetzungen und Geltungsbereich
Voraussetzung für den in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis sind die Merkzeichen "aG" oder "BL" beziehungsweise die Feststellung einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung.
Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt.
Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Haltverbot
- in Zonenhalteverboten
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
- auf Anwohnerparkplätzen und
- in verkehrsberuhigten Bereichen.
Der Ihnen genehmigte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten für Sie die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.
Sollten Sie die Antragsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, können Sie Parkerleichterungen erhalten, wenn Sie an einer erheblichen Gehbehinderung (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atmungsorgane) leiden oder aber hochgradig an Morbus-Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind.
Servicenummern
Weitere Auskünfte erhalten Sie abhängig vom Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens:
- für die Buchstaben A bis G unter 0221 / 221-27664
- für die Buchstaben H bis O unter 0221 / 221-26533
- für die Buchstaben P bis Z unter 0221 / 221-26632
Weiterführende Links:
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Der Antrag kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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