Namen in Fahrzeug-Papieren ändern

Wenn sich Ihr Familienname oder auch Ihre Firmenbezeichnung verändert hat, dann werden Änderungen in den Kraftfahrzeug-Papieren erforderlich.
Falls Sie noch im Besitz der "alten" Fahrzeugpapiere, also Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, sind, müssen diese gegen die "neuen" Fahrzeug-Papiere, nämlich gegen die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgetauscht werden.

Kontakt und Erreichbarkeit

KFZ-Zulassungsstelle


Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
Telefon:
0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
Telefax:
0221 / 221-26435
E-Mail:
KFZ-Zulassungsstelle



Benötigt werden

  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
    beziehungsweise
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    sofern schon vorhanden; dies ist der Fall, wenn zuvor schon in einer anderen Angelegenheit der bisherige Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief umgetauscht wurden.
  • Personalausweis oder Pass der Halterin beziehungsweise des Halters
  • Nachweis über die erfolgte Namensänderung
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
    durch den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung.
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
    bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug.

Bei finanzierten Fahrzeugen...

... kann die Änderung der Fahrzeugpapiere nur in der Zulassungsstelle vorgenommen werden. Lesen Sie hierzu bitte auch die Informationen im Produkt "Finanzierte Fahrzeuge".

Weiterführende Informationen

Hinweise zu den neuen Fahrzeugpapieren 

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Vorsprache kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Dann sind Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass der Vertreterin beziehungsweise des Vertreters vorzulegen.

Gebühren

Sollten die neuen Papiere bereits vorliegen, beträgt die Gebühr 11,40 Euro für die Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Es fallen Gebühren in Höhe von 20,10 Euro an, wenn Ihre Papiere gleichzeitig gegen die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgetauscht werden müssen.

Die Gebühren können auch per ec-Karte mit PIN-Nummer oder GeldKarte entrichtet werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Änderungen von Angaben zur Fahrzeughalterin oder zum Fahrzeughalter müssen der Zulassungsbehörde unverzüglich gemeldet werden, damit die Angaben in den Fahrzeugpapieren den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. (§ 13 der Fahrzeugzulassungs-verordnung - FZV)



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