Handwerkerparken Region Köln/Bonn
Wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb in der Region Köln/Bonn regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung zum Parken in der gesamten Region erhalten. Damit können Sie in Köln, Bonn und Leverkusen sowie den Städten und Gemeinden des Rhein-Erft-Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises sowie des Rheinisch-Bergischen und des Oberbergischen Kreises in bestimmten Bereichen parken (Details weiter unten auf dieser Seite).
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-26512
- E-Mail:
- Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Benötigt werden
- Antrag
siehe Downloadservice - Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise der Zulassungsbescheinigungen Teil I
der Fahrzeuge, für die die Genehmigung gelten soll.
Downloadservice
Voraussetzungen für die Genehmigung
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- mit Ihrem Betrieb bei einer Handwerkskammer registriert sind,
- ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung), ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder ein handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) ausüben,
- regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
- ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen oder für Dienstleistungen eignet. Das Fahrzeug muss mit einer festen Firmenbeschriftung (Mindestgröße: DIN A4) versehen sein.
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Wozu berechtigt die Genehmigung?
Mit der Genehmigung können Sie mit Ihren Fahrzeugen während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen an folgenden Stellen parken:
- im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhaltverbot nach Zeichen 286 und 290 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (§ 13 Absatz 2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)
Übertragbarkeit
Die Genehmigung ist übertragbar, auf ihr können bis zu sechs Fahrzeugkennzeichen eingetragen werden. Sie muss hinter der Frontscheibe ausgelegt werden und gilt damit nur für das jeweils genutzte Fahrzeug. Wollen Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen, so benötigen Sie entsprechend viele Originalausfertigungen, die in den jeweiligen Fahrzeugen ausgelegt werden müssen (siehe Gebührenhinweise).
Mehr als sechs Fahrzeuge?
In einer Genehmigung können bis zu sechs Fahrzeuge enthalten sein. Für eine darüber hinaus gehende Anzahl von Fahrzeugen müssen Sie einen zusätzlichen Antrag oder, je nach Fuhrpark, auch mehrere Anträge stellen.
Kopierschutz
Die Originalgenehmigung ist mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, die Genehmigung für den Einsatz in mehreren Fahrzeugen zu kopieren. Da in den Fahrzeugen Originale ausgelegt werden müssen, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Ausfertigungen.
Gültigkeitsdauer, Fahrzeugwechsel, Zuständigkeit
Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt ein Jahr. Wenn Sie nachträglich weitere Genehmigungen beantragen, dann werden diese an die Laufzeit der ersten Genehmigung angepasst. Die Genehmigungen enden also alle zum gleichen Datum.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen Sie die Originalgenehmigung und den neuen Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorlegen.
Zuständigkeit
Befindet sich der Hauptsitz Ihres Betriebes in Köln, dann erhalten Sie die Genehmigung in der Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten des Amtes für öffentliche Ordnung.
Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Hauptsitz in einem der Stadt- oder Kreisgebiete, in denen die Genehmigung gültig ist, wenden sich bitte an die dortige Straßenverkehrsbehörde.
Haben Sie Ihren Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs der Genehmigung für die Region Köln/Bonn, dann können Sie den Antrag bei einer beliebigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereichs stellen.
Genehmigungen für das Stadtgebiet Köln
Sofern Sie nur gelegentlich in Köln in Bereichen mit beschränkten Parkmöglichkeiten tätig sind, ist die Erteilung einer Einzelgenehmigung möglicherweise geeigneter.
Eine Einzelgenehmigung für die Region Köln/Bonn gibt es nicht, dafür wenden Sie sich bitte an die Straßenverkehrs-behörde der Stadt oder Gemeinde, in der Sie sie benötigen.
Eine Dauergenehmigung gibt es auch ausschließlich für das Stadtgebiet Köln.
Siehe auch: Links unter "ähnliche Produkte".
Die Kölner Umweltzone
Bitte beachten Sie, dass Kraftfahrzeuge, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe (sogenannter Handwerkerparkausweis) verfügen, von den Verkehrsverboten in der Umweltzone befreit sind.
Eine gesonderte Ausnahmegenehmigung ist für diese Fahrzeuge nicht erforderlich. Mit Einverständnis der Bezirksregierung Köln wird der Handwerkerparkausweis als generelle Ausnahmeregelung zum Befahren der Umweltzone bis zum 31. März 2012 anerkannt.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Der Antrag kann per Fax gestellt werden:
0221 / 221-26130
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner unserer Abteilung Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten zur Verfügung.
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.
Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt 305 Euro für die erste Genehmigung und 153 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung, die zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Genehmigungen, die von Ihnen nachträglich beantragt werden, entsteht für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153 Euro).
Die Verwaltungsgebühr überweisen Sie bitte nach Erhalt Ihrer Genehmigung unter Angabe des Kassenzeichens auf das in der Genehmigung angegebene Konto.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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