Handwerkerparken / Einzelgenehmigung in Köln

Sollten Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb oder als Dienstleisterin oder Dienstleister nur gelegentlich oder im Einzelfall im Stadtgebiet Köln in Bereichen mit hohem Parkdruck arbeiten, gibt es für Sie die Möglichkeit, für einen kurzen Zeitraum eine Genehmigung zum Parken zu erhalten.

Kontakt und Erreichbarkeit

Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-26512
E-Mail:
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten



Benötigt werden

  • Antragsvordruck
    siehe Downloadservice. Sie können aber auch einen formlosen schriftlichen Antrag (unter Faxnummer 0221 / 221-26130) stellen. Ihr Antrag muss eine Beschreibung der Verkehrssituation am Einsatzort (Verkehrsbeschilderung) enthalten.

Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung

Eine Einzelgenehmigung kommt in Betracht, wenn Sie ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort der Handwerkerdienstleistungen brauchen, dies wegen der Parksituation jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist.

Antragstellung/Genehmigungserteilung
Der Antrag sollte möglichst einige Tage vor Arbeitsbeginn gestellt werden. Die Genehmigung wird in der Regel per Fax erteilt.

Bitte fügen Sie bei der ersten Antragstellung Ihre aktuelle Gewerbeanmeldung sowie den Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I bei.

Wozu berechtigt die Genehmigung ?

Die Genehmigung gilt in der Regel pauschal für den Stadtteil, in dem die Handwerksarbeiten durchgeführt werden müssen. Mit der Genehmigung können Sie mit Ihren Fahrzeugen während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen an folgenden Stellen parken:

  • im eingeschränkten Halteverbot/Zonenhaltverbot nach Zeichen 286 + 290 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Absatz 1 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Absatz 1 b StVO)

Bei allen anderen Stellen, wie etwa Fußgängerzonen oder im absoluten Halteverbot, müssen Sie den Antrag mit einer besonderen schriftlichen Begründung stellen. Im Regelfall ist hierbei auch eine Ortsbesichtigung erforderlich.

Erweiterte Genehmigung

Wenn Sie auch in den umliegenden Städten und Gemeinden Ihre Einsatzorte haben, dann bietet sich vielleicht auch die Genehmigung für die Region Köln/Bonn an.

Eine Dauergenehmigung gibt es auch ausschließlich für das Stadtgebiet Köln.

Eine Einzelgenehmigung für die Region Köln/Bonn gibt es nicht, dafür wenden Sie sich bitte an die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in der Sie diese Genehmigung benötigen.

Bei Baustellen oder Einsatzorten mit einer längeren Laufzeit empfehlen wir Ihnen die Beantragung einer Dauerausnahmegenehmigung. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 305 Euro für ein Jahr und 153 Euro für jede zusätzliche Jahresgenehmigung. Antragsvordrucke mit entsprechenden Hinweisen und Erläuterungen finden Sie auf unserer Seite zu Dauergenehmigungen.

Siehe auch: Links unter "ähnliche Produkte".

Die Kölner Umweltzone

Benötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone? Wir beraten Sie gerne.

Die Kölner Umweltzone 

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich, der Antrag kann per Fax gestellt werden. Die Genehmigung wird im Regelfall als Fax erteilt.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0221/221-24322
0221/221-26335

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221/221-26013 an.

Gebühren

- Ein/erster Arbeitstag 15 Euro
- zweiter und dritter Arbeitstag plus je 10 Euro
- vierter bis zwanzigster Arbeitstag plus je 5 Euro
- ab einundzwanzigster Arbeitstag plus je 2,50 Euro

Bei Durchführung einer Ortsbesichtigung erhöht sich die Gebühr einmalig um 48 Euro zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale von 6 Euro.


Die Verwaltungsgebühr überweisen Sie bitte nach Erhalt Ihrer Genehmigung unter Angabe des Kassenzeichens auf das in der Genehmigung angegebene Konto.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)



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