Halteranfrage - Auskunft aus dem Fahrzeugregister
Sie möchten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen zu einem Fahrzeug die Halterin, den Halter oder beispielsweise deren Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Erfahrung bringen?
Kontakt und Erreichbarkeit
KFZ-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
- Telefax:
- 0221 / 221-26435
- E-Mail:
- KFZ-Zulassungsstelle
Benötigt werden
- Personalausweis oder Pass der Antragstellerin oder des Antragstellers
bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsstelle - Formloser schriftlicher Antrag
bei Beantragung der Auskunft auf dem Postweg
Informationen rund um die Halteranfrage
Aus rechtlichen Gründen können Sie Auskünfte über Halterinnen und Halter beziehungsweise deren Fahrzeuge nur dann bekommen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Daten haben.
Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel sein:
- Nach einem Unfall wurden zwischen den Beteiligten die Personendaten ausgetauscht und Sie wollen diese Angaben überprüfen. Oder die Halterin oder der Halter ist Ihnen nicht bekannt, Sie haben aber das Kennzeichen der Unfallgegnerin oder des Unfallgegners.
- Ihre Garage ist zugeparkt, Sie wollen das Fahrzeug abschleppen lassen und benötigen die Daten zur Geltendmachung der Kostenerstattung gegenüber der Halterin oder dem Halter.
Vorsprache
Sie müssen persönlich erscheinen, können sich aber durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Ein Formular zur Vollmachterteilung finden Sie weiter oben im Download-Service. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zur Vollmacht Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen sind.
Gebühren
5,10 Euro, auch im Falle einer Ablehnung.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 39 Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Die erteilte Auskunft darf nur für den beschriebenen Zweck verwendet werden.
Je nach Art der erfragten Daten ist es zudem Voraussetzung, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Auskunft auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
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