Gewerblicher Güterkraftverkehr über 3,5 Tonnen
Sie wollen gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen, deren Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Hierfür benötigen Sie eine EU-Lizenz beziehungsweise eine Gemeinschaftslizenz oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Für den sogenannten Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-26512
- E-Mail:
- Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Benötigt werden
- Fach- und Sachkundenachweis
Die Unternehmerin, der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin, der Verkehrsleiter muss sachlich und fachlich geeignet sein. Siehe auch unten: "Informationen zur fachlichen Eignung". - Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Bei Aushändigung oder Zusendung der Antragsunterlagen erhalten Sie den amtlichen Vordruck der Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen und eventuell die Zusatzbescheinigung über das Privatvermögen. Über diesen Vordruck muss ein ausreichendes Vermögen nachgewiesen werden. Siehe auch unten: "Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit" - Führungszeugnis nach Belegart Null
Zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, in Köln ist das das für Sie zuständige Bürgeramt, unter Angabe des Aktenzeichens 32-322/10 GüKG. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde, in Köln ist das das für Sie zuständige Bürgeramt, unter Angabe des Aktenzeichens 32-322/10 GüKG. - Auszug aus dem Verkehrszentralregister
Nach Vorliegen Ihrer persönlichen Daten wird dieser Auszug gegen eine Gebühr von Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter beim Verkehrszentralregister direkt beantragt. - Bescheinigung des zuständigen Wohnsitz- und Betriebsfinanzamtes
Diese Bescheinigung ist von allen Finanzämtern in den Gemeinden oder Kreisen vorzulegen, in denen die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in den letzten fünf Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat. Die Bescheinigung des Finanzamtes darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein! - Bescheinigung des zuständigen Gemeindesteueramtes für den Wohn- und Betriebssitz
Diese Bescheinigung ist von allen Gemeinden oder Kreisen vorzulegen, in denen die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in den letzten fünf Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat. Die Bescheinigung des Gemeindesteueramtes darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein! - Bescheinigung der Krankenkasse
Die Bescheinigung benötigen Sie von den Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitskräfte beschäftigen oder beschäftigt haben sowie eventuell für Sie selbst, sofern Sie freiwillig, also privat versichert sind oder waren. Die Bescheinigung darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein! - Bescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
Sie erhalten die Bescheinigung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg. Die Bescheinigung darf an dem Tag, an dem alle für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Unterlagen vorliegen, nicht älter als drei Monate sein! - Zwei beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister
sofern es sich bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller um eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt. - Zwei Ausfertigungen des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste beziehungsweise der Vereinssatzung
sofern es sich der Antragstellerin oder dem Antragstellerum eine Personenhandelsgesellschaft oder um eine juristische Person handelt.
Allgemeine Informationen - häufig gestellte Fragen
Was ist gewerblicher Güterkraftverkehr und wann ist er erlaubnispflichtig?
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)) und ist erlaubnispflichtig (§ 3 GüKG).
Was ist Werkverkehr?
Nach den Vorschriften des GüKG ist Werkverkehr jede Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Diese eigenen Zwecke können in vielfacher Hinsicht gegeben sein. Wenn Sie etwa die beförderten Güter selbst verbrauchen, selbst hergestellt haben, sie weiterverarbeiten wollen, selbst hergestellte oder weiterverarbeitete Güter ausliefern, dann handelt es sich um Werkverkehr. Zusammengefasst kann man sagen, dass erlaubnisfreier Werkverkehr gegeben ist, wenn nicht der Transport an sich der Hauptzweck Ihres Unternehmens ist. Beispiele: Ein Tischler, der seine Möbel ausliefert, betreibt Werkverkehr, da nicht der Transport der Möbel der eigentliche Betriebszweck ist, sondern die Herstellung der Möbel. Ein metallverarbeitender Betrieb holt sich von einem Großhandel Metallwaren und fährt sie in seine Schlosserei. Auch dies ist Werkverkehr, also für eigene Zwecke.
Sofern Sie Werkverkehr betreiben, unterliegen Sie allerdings einer Meldepflicht beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Die Adresse lautet: BAG Außenstelle Münster, Grevener Straße 129, 48159 Münster, Telefon 0251 / 534050, Fax 0251 / 53405-99. Nähere Informationen finden Sie unten auf dieser Seite unter "Interessante Links".
Die Definition des Gesetzes zum Begriff Werkverkehr sieht noch weitere Punkte vor, fragen Sie hierzu bitte Ihre Sachbearbeiter in oder Ihren Sachbearbeiter.
Was ist zu beachten, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller keine natürliche Person ist?
Wenn Sie den Antrag für eine Personenhandelsgesellschaft (oHG oder KG) stellen, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise für alle vollhaftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen.
Wird der Antrag für eine juristische Person gestellt (GmbH, AG, e. G., e. V.), so müssen Sie die oben genannten Nachweise beim erstmaligen Antrag sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Vorstände, Vorsitzende und so weiter) einreichen.
Wenn Sie Ihre Erlaubnis erneuern wollen, müssen Sie bei einer juristischen Person lediglich die oben genannten Nachweise für die juristische Person erneut beibringen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrages?
Wenn Sie Ihren Antrag abgegeben haben, holen wir die vorgeschriebenen Stellungnahmen des Bundesamtes für Güterverkehr, der Industrie- und Handelskammer Köln, der zuständigen Fachgewerkschaft und des Güterkraftverkehrsverbandes ein. Fallen diese positiv aus und liegen uns alle oben beschriebenen sonstigen Unterlagen vor, können wir über Ihren Antrag entscheiden. Innerhalb eines Tages erhalten Sie dann die beglaubigten Abschriften. Sie können sie gegen die Zahlung der Gebühr für die Abschriften abholen.
Was kann ich tun, um die Bearbeitung zu beschleunigen?
Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen der Führungszeugnisse und der Gewerbezentralregisterauszüge am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als erstes beantragen. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antrages noch nachgereicht werden. Sie müssen uns aber ausnahmslos vorliegen, damit wir eine endgültige Entscheidung über Ihren Antrag treffen können.
Darf ich schon transportieren, wenn ich den Antrag abgegeben habe?
Solange Ihnen die Lizenz nicht erteilt wurde, dürfen Sie keine Transporte durchführen. Eine "vorläufige Genehmigung" sieht das Güterkraftverkehrsgesetz nicht vor. Wenn Sie dennoch Transporte durchführen und bei einer Kontrolle ohne Lizenz angetroffen werden, dann hat dies eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Folge. Sie müssen beim Erstverstoß mit mindestens 500 Euro Bußgeld rechnen.
Meine Lizenz beziehungsweise meine Genehmigung läuft ab? Was muss ich für eine Verlängerung tun?
Vor Ablauf Ihrer Erlaubnis müssen Sie alle Unterlagen erneut beschaffen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Zuverlässigkeitsnachweise einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sollen.
Ich habe noch Fragen! Wen kann ich anrufen?
Die Sachbearbeitung richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Namens beziehungsweise des Namens des Unternehmens. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner erreichen Sie unter folgenden Telefonnummern:
Buchstaben A bis F: 0221 / 221-26819
Buchstaben G bis Q: 0221 / 221-26388
Buchstaben R bis Z: 0221 / 221-26386
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.
Informationen zur fachlichen Eignung
Die Unternehmerin, der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin, der Verkehrsleiter muss sachlich und fachlich geeignet sein.
Falls nicht die sachkundige Person selbst die Inhaberin oder der Inhaber des Unternehmens ist, müssen Sie den Anstellungsvertrag der Person vorlegen, die Sie zur Verkehrsleiterin oder zum Verkehrsleiter bestellt haben.
Dies kann unter anderem nachgewiesen werden durch eine Sach- und Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Vorzulegen ist das Prüfungszeugnis.
Informationen über die Anerkennung der fachlichen Eignung zum Beispiel aufgrund einer leitenden Tätigkeit erhalten Sie bei der IHK, Telefon 0221 / 1640-0.
Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit
Sie müssen Ihrer finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Dies geschieht mit der Eigenkapitalbescheinigung über das Geschäftsvermögen. Falls das Geschäftsvermögen nicht ausreichend ist, benötigen Sie noch eine Zusatzbescheinigung über Ihr Privatvermögen.
Sie müssen den Nachweis der Leistungsfähigkeit für jedes Fahrzeug erbringen, das Sie im Güterkraftverkehr einsetzen wollen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie mit dem Antrag.
Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug einen Betrag von 5.000 Euro nachzuweisen.
Wichtig:
Der Nachweis ist auch bei ausschließlichem Einsatz von Mietfahrzeugen zu führen!
Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein!
Informationen zur Fahrerbescheinigung
Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer eine Fahrerin beziehungsweise einen Fahrer aus so genannten Drittstaaten beschäftigen, also Staatsangehörige aus nicht EU-Ländern, müssen Sie für diese Person seit dem 19. März 2003 eine Fahrerbescheinigung beantragen. Den Antrag (siehe oben: Downloadservice) müssen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung stellen.
Dem Antrag auf Ausstellung der Fahrerbescheinigung sind folgende Unterlagen der Fahrerin oder des Fahrers jeweils im Original und in Kopie beizulegen:
- Führerschein
- Nationalpass
- Aufenthaltsgenehmigung
- Arbeitserlaubnis
- Sozialversicherungsausweis
Hinweis: Die betroffenen Fahrerinnen und Fahrer müssen die Original-Fahrerbescheinigung bei jeder Fahrt mit sich führen!
Interessante Links zum Thema
Das Bundesamt für Güterverkehr hat seinen Sitz in Köln. Verteilt über das Bundesgebiet hat es acht Außenstellen (Schwerin, Hannover, Münster, Erfurt, Dresden, Mainz, Stuttgart und München) sowie drei Außenstellen mit Schwerpunktaufgaben (Kiel, Bremen und Saarbrücken). Hier können Sie sich über die Aufgaben des Bundesamtes und über aktuelle Themen informieren.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen und verschiedene Downloads stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Die Kölner UmweltzoneBenötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone? Wir beraten Sie gerne.
Vorsprache
Eine Vorsprache der Antragstellerin beziehungsweise des Antragsstellers ist grundsätzlich erforderlich.
Gebühren
Mit der Abgabe des Antrags sind folgende Verwaltungsgebühren zu entrichten:
EU-Lizenz: 500 Euro
Erlaubnis für den allgemeinen Güterkraftverkehr: 500 Euro
Je Auszug aus dem Verkehrszentralregister: 3,30 Euro
Bei Bewilligung des Antrages entstehen für die in den Fahrzeugen mitzuführenden beglaubigten Abschriften der Lizenz beziehungsweise der Erlaubnis weitere Kosten von 120 Euro je Exemplar.
Fahrerbescheinigung: 120 Euro
Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte mit PIN-Nummer bezahlt werden.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
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