Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsstelle fahren. Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause?

Kontakt und Erreichbarkeit

KFZ-Zulassungsstelle


Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
Telefon:
0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
Telefax:
0221 / 221-26435
E-Mail:
KFZ-Zulassungsstelle



Bedingungen für die Erlaubnis

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

  • zur Anbringung der Stempelplakette
  • zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung.

Diese Fahrten dürfen Sie nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Für ein Fahrzeug mit Kölner Kennzeichen kommen also neben dem Stadtgebiet Köln selbst nur die Zulassungsbezirke

  • Erftkreis, mit dem Kennzeichen BM,
  • Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU,
  • Rheinisch Bergischer Kreis, mit dem Kennzeichen GL,
  • Leverkusen, mit dem Kennzeichen LEV und
  • Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE

in Frage. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen.

Die Fahrzeugpapiere müssen Sie dabei haben.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein.
Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss muss Ihnen hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder Sie haben eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, dabei, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen Sie mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.    

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Sie beabsichtigen, ein Fahrzeug zu kaufen.

Vorsprache

Es ist keine Vorsprache erforderlich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 10 Absatz 4 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)



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