Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung
An Samstagen während der Ferienreisezeit, also vom 1. Juli bis einschließlich 31. August, gelten für bestimmte Autobahnen und Bundesstraßen besondere Einschränkungen. An diesen Samstagen dürfen Sie zwischen 7 und 20 Uhr nicht ohne Ausnahmegenehmigung auf diese Straßen fahren, wenn Sie einen Lastkraftwagen (LKW) mit Anhänger fahren oder einen LKW einem zulässigen von mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht.
Eine Ausnahmegenehmigung können Sie dann beantragen, wenn Sie aus zwingenden Gründen keine Ausweichroute nutzen können.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-26512
- E-Mail:
- Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Benötigt werden
- Ausführliche Begründung
warum der Transport an einem Samstag während des Fahrverbotes auf bestimmten Straßen durchgeführt werden muss und weshalb ein Ausweichen auf zugelassene Straßen ausscheidet. - Angaben über Art des Fahrzeuges
Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen - Angaben zum Kennzeichen
Zugfahrzeug und Hänger - Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der Zugkombination
- Angaben zum Transportgut
Frachtpapiere, Begleitpapiere oder Bestätigung des Auftraggebers - Angaben zum Abfahrtsort und zum Zielort
Beginn und Ende der Fahrt - Angaben zum Transportzeitraum
Beginn und Ende des Transports
Grund für die Ausnahmegenehmigung
Das Befahren bestimmter Bundesautobahnen an Samstagen während der Ferienreisezeit, also zwischen dem 1. Juli und dem 31. August eines Jahres, ist für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter LKW in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr grundsätzlich verboten (§ 1 der Ferienreiseverordnung).
Sofern Ausweichstrecken nicht genutzt werden können und Sie eine Transportgenehmigung während der Ferienreisezeit benötigen, wird bei der Prüfung des Antrages ein strenger Maßstab angelegt.
Ihr Transport muss dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie etwa leicht verderbliche Lebensmittel.
Wirtschaftliche Gründe wie zum Beispiel Just-in-Time Transporte reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.
Über weitere Ausnahmemöglichkeiten können Sie sich beim Amt für öffentliche Ordnung informieren.
Genehmigungsformen
Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung können Sie für einzelne Samstage oder den gesamten Ferienzeitraum beantragen.
Die Ausnahmegenehmigung wird auf das jeweilige Fahrzeug bezogen erteilt und ist nicht auf anderen Fahrzeuge übertragbar. Ausschlaggebend ist das Kennzeichen.
Antrag
Die Antragstellung erfolgt:
- schriftlich
- formlos
- möglichst frühzeitig, also mindestens 14 Tage vorher
Bitte senden Sie den Antrag per Fax an die Nummer 0221 / 221-26512 oder über den Postweg an:
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung,
Allgemeine Straßenverkehrsangelegenheiten,
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Rückfragen:
Fragen zur Ausnahmegenehmigung nach der Ferienreiseverordnung beantworteten wir Ihnen unter den Telefonnummern:
- 0221 / 221-26533
- 0221 / 221-27664
- 0221 / 221-26632
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.
Die Kölner Umweltzone
Benötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone?
Wir beraten Sie gerne.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle erforderlichen Angaben enthält.
Gebühren
60 Euro für einen Samstag;
jeder weitere Samstag 30 Euro
bis maximal 179 Euro für die Dauergenehmigung (1 Jahr).
Für private Zwecke, zum Beispiel für einen Sportanhänger:
56 Euro für die Dauergenehmigung (1 Jahr).
Der Betrag wird per Rechnung erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 4 Ferienreiseverordnung
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