Ausnahmen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot

Sie müssen an einem Sonntag oder an einem Feiertag einen Transport durchführen? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenn der Lastkraftwagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr hat, oder wenn Sie hinter einen Lastkraftwagen (auch unter 7,5 Tonnen) noch einen Anhänger hängen wollen. Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn der Transport aus dringenden und unaufschiebbaren Gründen durchgeführt werden muss.

Kontakt und Erreichbarkeit

Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-26512
E-Mail:
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten



Benötigt werden

  • Ausführliche Begründung
    warum der Transport an einem Sonntag oder Feiertag durchgeführt werden muss.
  • Angaben zur Art des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge
    zum Beispiel Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen.
  • Angaben zu den Kennzeichen
    Zugfahrzeug und Hänger.
  • Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Zugkombination
  • Angaben zum Transportgut
    Frachtpapiere, Begleitpapiere oder Bestätigung des Auftraggebers
  • Angaben zum Abgangs- und Zielort
    Wo beginnt und wo endet die Fahrt?
  • Angaben zum Transportzeitraum
    Beginn und Ende des Transports.

Grund für die Ausnahmegenehmigung

Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen und Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht verkehren, so regelt es § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Um eine Transportgenehmigung für einen Sonntag oder einen Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass Sie zum Beispiel Waren zur Grundversorgung fahren müssen, wie zum Beispiel leicht verderbliche Lebensmittel. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt.

Wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel "Just-in-Time Transporte" hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.

Über weitere Ausnahmemöglichkeiten können Sie sich beim Amt für öffentliche Ordnung informieren.

Genehmigungsformen und Antragstellung

Ausnahmen von diesem Sonntags- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu ein Jahr erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Sie eine neue Genehmigung beantragen.

Antragstellung

Die Antragstellung sollte erfolgen:

  • schriftlich
  • formlos
  • möglichst frühzeitig, also mindestens 14 Tage vorher

Bitte senden Sie den Antrag entweder per Fax an 0221 / 221-26512 oder über den Postweg an:

Stadt Köln

Amt für öffentliche Ordnung,
Allgemeine Straßenverkehrsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln

Rückfragen:
Sollten Sie Fragen zur Ausnahmegenehmigung haben, wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Telefonnummern:

  • 0221 / 221-26533
  • 0221 / 221-27664
  • 0221 / 221-26632

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.

Die Kölner Umweltzone

Benötigen Sie eine Plakette zum Befahren der Umweltzone?
Wir beraten Sie gerne.

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich, sofern der zu stellende Antrag alle notwendigen Angaben enthält.

Gebühren

90 Euro für einen Sonntag beziehungsweise einen Feiertag. Jeder weitere Sonntag oder Feiertag 60 Euro bis maximal 690 Euro für eine Dauergenehmigung (1 Jahr).

Für private Zwecke, wie zum Beispiel Sportanhänger oder Wohnwagen an Lastkraftwagen beträgt die Gebühr 170 Euro jährlich.


Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte und PIN-Nummer bezahlt werden, üblicherweise erfolgt die Zahlung aber gegen Rechnung.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)



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