Ausnahmegenehmigungen in der Umweltzone
Grundsätzlich gilt: "Nachrüsten geht vor Ausnahmegenehmigung".
Ist die Nachrüstung des Fahrzeugs nicht möglich und wurde es vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin zugelassen, sieht der Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen vor. Diese sind auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.
Kontakt und Erreichbarkeit
KFZ-Zulassungsstelle
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-26635 und 0221 / 221-26692
- Telefax:
- 0221 / 221-26435
- E-Mail:
- KFZ-Zulassungsstelle
Benötigt werden
- Ausgefüllter Antrag
Sie erhalten die Vordrucke in der Zulassungsstelle, in den Meldehallen und im Kundenzentrum. Der Antrag kann auch formlos schriftlich gestellt werden. Sie können den Antrag auch online stellen. Die PDF-Formulare stehen Ihnen im Downloadservice zur Verfügung:
Downloadservice
Generelle Ausnahmen des Bundesgesetzgebers
Allgemeine Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden, wenn
- das Fahrzeug vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurde und
- durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle nachgewiesen wurde, dass eine Nachrüstung des Fahrzeuges, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist (Grundsatz: Nachrüstung vor Ausnahmegenehmigung) und
- dem Halter des Kraftfahrzeuges für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung steht und
- eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Neben dem Vorliegen aller Allgemeinen Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn zusätzlich eine der folgenden Besonderen Voraussetzungen erfüllt ist.
Besondere Voraussetzungen
1. Private/gewerbliche Fahrtzwecke
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste
- Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
- Fahrten von Berufspendlerinnen und -pendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
2. Öffentliche Fahrtzwecke
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
3. Besondere Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen
- Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, kann beim Vorliegen mindestens einer der nachfolgend aufgeführten Fallgruppen eine Ausnahme von Verkehrsverboten erteilt werden:
- Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem eingetragenen Merkzeichen "G" nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen verfügen und diesen mit sich führen
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee, zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten und Stadtrundfahrten eingesetzt werden
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, das heißt, Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen, zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben
- Besondere Härtefälle, etwa die Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters zu belegen. Anerkannt werden auch entsprechende Bescheinigungen der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise der Handwerkskammer
4. Fuhrparke
Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen.
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeugklasse N) oder Reisebussen (Fahrzeugklassen M² und M³), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden Ausnahmegenehmigungen für einzelne Fahrzeuge (außer Schadstoffgruppe 1) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Fahrzeuge die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichsfahrzeuge).
| Zeitraum | Anzahl der möglichen Ausnahmen | Notwendige Anzahl der Ausgleichsfahrzeuge |
|---|---|---|
| Bis 31. Dezember 2013 | 1 | 1 |
| Bis 31. Dezember 2014 | 1 | 2 |
| Bis 31. Dezember 2015 | 1 | 3 |
Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2008 auf die Halterin, den Halter, das Unternehmen bezihungsweise den Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt und bis maximal zum 31. Dezember 2015 erteilt werden.
5. Busse im ÖPNV
Für Busse der Schadstoffgruppen 2 und 3, die im Linien-/Schülerverkehr eingesetzt sind, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt. Dies gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2008 (Schadstoffgruppe 2) beziehungsweise 1. Januar 2011 (Schadstoffgruppe 3) auf die Halterin, den Halter, das Unternehmen beziehungsweise die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Für Busse der Schadstoffgruppe 1 werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.
Die Befreiungen von den Verkehrsverboten sind für Busse der Schadstoffgruppe 2 bis zum 31. Dezember 2012, für Busse der Schadstoffgruppe 3 bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Soweit es zur Abdeckung von Spitzenverkehrsleistungen im Schülerverkehr oder bei Großveranstaltungen, zum Einsatz als Reservefahrzeug, im Falle eines nur untergeordneten Leistungsanteils regionaler Linien oder bei Lage des Betriebshofes innerhalb einer Umweltzone erforderlich ist, können über diese Termine hinaus Ausnahmegenehmigungen um maximal 2 Jahre verlängert werden.
6. Wohnmobile
Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn
- das Wohnmobil vor dem 1. Januar 2008 auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter zugelassen wurde und
- eine Nachrüstung des Wohnmobils technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden ist.
7. Übergangsregelung
Auf Antrag kann Anwohnerinnen, Anwohnern oder Gewerbetreibenden mit Hauptwohnung/Sitz im erweiterten Umweltzonengebiet, eine bis zum 30. September 2012 befristete Übergangs-Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Anstelle einer Bewohner-Ausnahmegenehmigung wird von den Kontrollkräften auch ein hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs ausgelegter gültiger Bewohnerparkausweis oder eine Kopie der Zulassungsbescheinigung I/des Fahrzeugscheins, aus der das Kennzeichen und die Halteradresse ersichtlich ist, akzeptiert.
Die Bewohner-Ausnahmegenehmigung und die Gewerbe-Ausnahmegenehmigung können auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängert werden, wenn zum Austausch des Kraftfahrzeugs ein für die Umweltzone aktuell zugelassenes Neu- oder Gebrauchtfahrzeug verbindlich bestellt, aber noch nicht geliefert worden ist, sofern die Auslieferungsverzögerung nicht in den Verantwortungsbereich der Bestellerin oder des Bestellers fällt. Gleiches gilt für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs mit einem zur Höherstufung in eine bessere Schadstoffklasse anerkannten Schadstoffminderungssystem.
Befreiung von Amts wegen
Ausländische Fahrzeuge
Auch ausländischen Fahrzeugen kann, sofern keine Plakette zugeteilt werden kann, bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Bei Aufenthalten aus touristischen Gründen erhalten Sie keine Ausnahmegenehmigung. Bitte benutzen Sie Bus und Bahn.
Keine Ausnahmegenehmigung
Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2008 zugelassen wurden, können Sie keine Ausnahmegenehmigung mehr beantragen.
Außerdem erhalten
- Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone,
- Besucherinnen und Besucher von Abendschulen, Vereinssport oder Veranstaltungen,
- Berufstätige mit regulären Arbeitszeiten zu den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsbetriebe,
keine Ausnahmegenehmigung.
Dies gilt ebenso für Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Sie können uns den schriftlichen Antrag per Post oder Fax zusenden. Sie können den Antrag auch online stellen, die PDF-Formulare finden Sie im Download-Service weiter oben.
Gebühren
Bei den Gebühren wird unterschieden nach Quell- oder Zielverkehr. Beim Quellverkehr handelt es sich um Privatpersonen/Gewerbetreibende, die ihre Hauptwohnung oder den Betriebssitz innerhalb der Umweltzone haben. Beim Zielverkehr handelt es sich um Privatpersonen/Gewerbebetriebe, die ihre Hauptwohnung oder den Betriebssitz außerhalb der Umweltzone haben. Weiter unterscheiden sich die Gebühren nach zulässigem Gesamtgewicht sowie nach privater oder gewerblicher Nutzung. Grundlage ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 15a.3.20.01.
Ausnahmegenehmigung für den Quellverkehr:
bis 3,5 Tonnen: 15 Euro
über 3,5 Tonnen: 30 Euro
Ausnahmegenehmigung Zielverkehr:
bis 3,5 Tonnen:
Privater Verkehr: 30 Euro
Gewerblicher Verkehr: 40 Euro
über 3,5 Tonnen:
Privater Verkehr: 60 Euro
Gewerblicher Verkehr: 75 Euro
Tagesgenehmigungen
bis 3,5 Tonnen: 15 Euro
über 3,5 Tonnen: 30 Euro
ab zwei Tagen bis 3,5 Tonnen
Privater Verkehr: 30 Euro
Gewerblicher Verkehr: 40 Euro
ab zwei Tagen über 3,5 Tonnen
Privater Verkehr: 60 Euro
Gewerblicher Verkehr: 75 Euro
Reisebusse mit Jahresplanung: 75 Euro
Ersatzausnahmegenehmigung für alle Fahrzeuge: 5 Euro
Bitte beachten Sie:
Auch wenn wir Ihren Antrag ablehnen fallen drei Viertel dieser Gebühren an. In diesem Fall benachrichtigen wir Sie vorab über die beabsichtigte Ablehnung. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Sache kostenfrei auf sich beruhen lassen oder auf den gebührenpflichtigen Ablehnungsbescheid bestehen.
Die Gebühren können vor Ort auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden. Wenn Sie den Antrag per Post oder Fax stellen, erhalten Sie von uns eine Rechnung und überweisen die Gebühren.
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