Anhörung / Verwarnung
Sie haben ein Schreiben "Schriftliche Verwarnung / Anhörung" erhalten. Damit wird Ihnen ein geringfügiger Verstoß wegen falschen Parkens oder Überschreitung der Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung (bis zu acht Monate) vorgeworfen. Aus diesem Grund ist ein Verwarngeld unter 40 Euro festgesetzt worden. Hierfür gibt es keine Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrbundesamt.
Kontakt und Erreichbarkeit
Ordnungs- und Verkehrsdienst
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-32000
- Telefax:
- 0221 / 221-27209
- E-Mail:
- Ordnungs- und Verkehrsdienst
Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren:
Zahlen Sie bitte den festgesetzten Betrag innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf das angegebene Konto ein und geben hierbei unbedingt die Verwarnungsnummer/das Kassenzeichen an.
Damit ist die Angelegenheit für Sie erledigt.
Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren:
In diesem Fall gilt das Schreiben als Anhörung, das bedeutet, Sie können sich zu der Beschuldigung äußern.
- Wenn Sie zur Sache aussagen wollen, dann haben Sie dafür bis zu einer Woche nach Erhalt des Schreibens Zeit. Unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bescheid erlassen wird. Über eine Einstellung erhalten Sie in der Regel keine gesonderte Mitteilung.
- Sofern Sie sich nicht äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bescheid erlassen werden.
Zusätzliche Kosten beim Bescheid
Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten, also Gebühren und Auslagen, in Höhe von mindestens 18,12 Euro hinzu.
Wenn Sie nicht gefahren sind:
Sollten nicht Sie den Verstoß begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie bitte innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens diese verantwortliche Person auf dem Anhörungsbogen mit. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen angegebene Person. Für Sie ist die Angelegenheit zunächst damit erledigt.
Achtung:
Sollte allerdings nach Ihren Angaben dennoch keine verantwortliche Person ermittelt werden können, dann können Ihnen als Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Halterhaftung). Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.
Hinweise / Fragen:
Zeugnisverweigerungsrecht:
Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person stehen. Außerdem können Sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch die Sie sich selber belasten würden.
Fragen:
Sollten Sie noch Fragen zur Anhörung oder speziell zu den Themen Zeugnisverweigerungsrecht oder Bußgeldbescheid haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei der Verkehrsüberwachung. Die Telefonnummer und den dazugehörigen Namen finden Sie im rechten oberen Teil des Schreibens.
Wichtig:
Bitte geben Sie bei Rückfragen in jedem Fall die Verwarnungsnummer an (beginnend mit "714" im eingerahmten Kästchen neben dem Betreff).
Informationen zur Höhe des Verwarngeldes
Die Höhe des zu zahlenden Verwarngeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.
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