Verpflichtungserklärung nach § 68 sowie §§ 66, 67 des Aufenthaltsgesetzes

Bekommen Sie geschäftlichen oder privaten Besuch aus dem Ausland, dann wird für die Bearbeitung des Einreisevisums eine Verpflichtungserklärung benötigt.

Kontakt und Erreichbarkeit

Ausländerangelegenheiten - Bonitätsprüfung


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-27500
Telefax:
0221 / 221-26909
E-Mail:
Ausländerangelegenheiten - Bonitätsprüfung



Benötigt werden

  • Vorlage des Personalausweises oder des Passes der Gastgeberin oder des Gastgebers
  • Erklärung der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers
    Dieses Dokument steht Ihnen als Download weiter unten zur Verfügung.
  • Angaben zum Gast
    Das Formular finden Sie ebenfalls im Download weiter unten.
  • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsbefugnis
    (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Vereinsregister)
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    Nachweise über regelmäßige Einnahmen, zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Bescheidigung des Steuerberaters über die Gewinnermittlung (Reinerlös), Steuerbescheide, Festsetzung Arbeitslosengeld I oder II, der letzten 6 Monate, Arbeitgeberbescheinigung mit der Angabe ob das Arbeitsverhältnis befristet und / oder gekündigt ist, Nachweise über regelmäßge Ausgaben, zum Beispiel Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Kreditverpflichtungen, Unterhaltsverpflichtungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • ACHTUNG Besonderheit - Bonitätsauskunft!
    In besonderen Einzelfällen kann es vorkommen, dass zur Prüfung Ihrer Bonität, die Vorlage einer Schufaauskunft erforderlich wird. Dies kann leider nicht im Vorfeld festgestellt werden, sondern ergibt sich erst bei Ihrer persönlichen Vorsprache. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Fall eine erneute Vorsprache erforderlich wird. Schufa-Bonitätsauskunft (Verlinkung zur Schufa - siehe unten)

Was ist bei Besuchsaufenthalten oder Geschäftsreisen zu beachten?

Bei Besuchsaufenthalten oder Geschäftsreisen bis zu drei Monaten entscheiden die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Generalkonsulate) in eigener Zuständigkeit über die Erteilung eines Visums.

Ausländerinnen und Ausländer, die nach Deutschland einreisen möchten, müssen unter anderem nachweisen, dass sie in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes sicherzustellen.

Dieser Nachweis kann auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.

Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Verpflichtungsgeberin oder der Verpflichtungsgeber (Gastgeberin oder Gastgeber), für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthaltes des Gastes in Deutschland anfallen können. Hierzu wird in der Regel die Leistungsfähigkeit / Bonität des Gastgebers geprüft.

Das Formular hierzu finden Sie im Downloadservice auf dieser Seite.

Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie für jede einzelne Person, die nach Deutschland einreisen möchte, eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sollte es sich um ein Ehepaar handeln, ist es möglich, das Ehepaar gemeinsam in die Verpflichtungserklärung aufzunehmen. Sofern dieses Ehepaar minderjährige Kinder hat, können bis zu 6 Kinder mit in die Verpflichtungserklärung aufgenommen werden.

Das Antragsformular sieht nur die Angaben einer Einzelperson oder eines Ehepaares mit bis zu 2 Kindern vor. Sollte das Ehepaar mehr als 2 Kinder haben, füllen Sie bitte das Antragsformular mehrfach mit den Personalien der weiteren Kinder aus.

Wichtiger Hinweis!

Aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben werden ab 1. April 2010 im Rahmen der Bonitätsprüfung neue Einkommensgrenzen zugrunde gelegt.

Dies kann für Sie unter Umständen bedeuten, dass Sie ab dem oben genannten Tag ein höheres Einkommen nachweisen müssen.

Empfängerinnen oder Empfänger von öffentlichen Leistungen (Leistungen nach dem SGB II - "Hartz IV" - oder SGB XII - "Sozialhilfe") können keine Verpflichtungserklärungen abgeben.

Wer kann eine Verpflichtungserklärung abgeben?

Natürliche Personen

  • Die Gastgeberin oder der Gastgeber muss in Köln gemeldet sein.
  • Es besteht keine Vertretungsmöglichkeit.
  • Nichtdeutsche Gastgeberinnen oder Gastgeber müssen im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (Gültigkeit von mindestens 6 Monaten) sein. Eine Fiktionsbescheinigung, eine Duldung oder ein Visum zählen nicht hierzu.

Juristische Personen

  • Firmen/Unternehmen/Vereine
  • Geschäftssitz beziehungsweise Vereinssitz muss in Köln sein

Wie wird die Verpflichtungserklärung abgegeben?

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Abgabe der Antragsunterlagen zur Prüfung und spätere Abholung nach Terminabsprache

Hierbei können Sie alle notwendigen Originalunterlagen in einem Umschlag am Infopoint der Ausländerabteilung abgeben. Die Unterlagen werden dann intern geprüft und im Anschluss daran werden Sie darüber informiert, dass die Unterlagen zur Abholung bereitliegen und es wird ein Termin mit Ihnen vereinbart. Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Abgabe der Unterlagen Ihre Telefonnummer und / oder Ihre sonstige Erreichbarkeit angeben!

Für die Unterschrift und Aushändigung der Unterlagen werden mindestens 10 Minuten benötigt.

Die interne Bearbeitungszeit beträgt eine Woche.

Übersendung der Antragsunterlagen per E-Mail und spätere Abholung nach Terminabsprache

Sie können die notwendigen Unterlagen als Datei auch per Mail an das oben genannte E-Mail-Postfach senden und es findet ebenfalls eine interne Prüfung statt. Nach Abschluss der Prüfung und Ausstellung der Verpflichtungserklärung wird mit Ihnen ein Termin zum Abgleich der Originalunterlagen und Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung gemacht.

Für den Abgleich der Originalunterlagen, die Unterschrift und Aushändigung der Unterlagen werden mindestens 15 Minuten benötigt.

Die interne Bearbeitungszeit beträgt eine Woche.

Terminvereinbarung über die Hotline

Unter der Rufnummer 0221 / 221-27500 besteht die Möglichkeit einen Termin zu vereinbaren. Zum vereinbarten Termin bringen Sie die notwendigen Unterlagen mit und es wird vor Ort eine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Aufgrund der Vielzahl der Terminanfragen, gibt es bei der Terminvergabe eine Wartezeit von mindestens 6 bis 8 Wochen.

Für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung einschließlich der Bonitätsprüfung werden mindestens 30 Minuten benötigt. Eine Terminvergabe ist lediglich nachmittags möglich.

Vorsprache ohne Termin zu den freien Sprechstunden

Montags bis freitags besteht vormittags die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung ohne vorherige Terminabsprache abzugeben. Sie bringen die notwendigen Unterlagen im Original mit und es wird vor Ort eine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Hierbei wenden Sie sich bitte an den Infopoint der Ausländerbehörde in der 4. Etage des Dienstgebäudes. Hier erhalten Sie eine Wartemarke.

Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass nur eine begrenzte Anzahl an Wartemarken pro Tag ausgehändigt werden kann. Die Ausländerabteilung kann Ihnen nicht zusichern, dass Sie an dem Tag Ihrer Vorsprache eine Wartemarke erhalten können.
Auch wenn Sie eine Wartemarke erhalten haben, kommt es unter Umständen zu langen Wartezeiten. Für die Ausstellung der Verpflichtungserklärung einschließlich der Bonitätsprüfung werden mindestens 30 Minuten benötigt.

Was passiert, wenn die Bonität nicht gegeben ist?

Sollte die Prüfung der Unterlagen ergeben, dass Ihre Bonität nicht gegeben ist, können Sie nach einem Beratungsgespräch mit uns eine Kaution (Sicherheitsleistung) hinterlegen, um die Verpflichtungserklärung zu erhalten.

Können Sie keine Kaution hinterlegen, dann besteht die Möglichkeit, dass die Person, die Sie einladen möchten, selber eine Kaution  bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) hinterlegt. Hierzu sollte die Person, die Sie einladen möchten, sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) wenden.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache der Verpflichtungsgeberin oder des Verpflichtungsgebers (Gastgeberin oder Gastgeber) ist erforderlich. Eine Vertretung mit Vollmacht ist nicht möglich.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr pro Verpflichtungserklärung beträgt 25 Euro. Barzahlung oder EC-Kartenzahlung ist möglich.



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