Integrationskurs für EU-Angehörige

Sie haben die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), möchten in Deutschland leben oder tun es bereits und sind interessiert an einem Integrationskurs?

Dann haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs zu stellen. Einen Anspruch auf Teilnahme haben Sie nicht. Auch besteht keine Verpflichtung hierzu.

Dies gilt auch für Ihre Familienangehörigen, sofern sie ebenfalls Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind.

Kontakt und Erreichbarkeit

Ausländerangelegenheiten - Integration


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
0221 /221-6569301
E-Mail:
Ausländerangelegenheiten - Integration



Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs

Sollten Sie an einem solchen Kurs interessiert sein, können Sie sich gerne von uns beraten lassen. Wir füllen mit Ihnen gemeinsam den Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus und leiten diesen dann an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter.

Sie können aber auch den Zulassungsantrag unmittelbar bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei uns oder bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie können das Formular auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge herunterladen.

Integrationsportal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 

Wenn Sie den Antrag nicht über uns stellen, dann richten Sie ihn bitte an:

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Regionalstelle Köln
Poller Kirchweg 101
51105 Köln

Telefon: 0221 / 92426-0

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich, wenn Sie über uns einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen. Wenn Sie den Antrag direkt bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen möchten, sollten Sie sich vorab telefonisch beraten lassen.

Gebühren

Für die Prüfung von Integrationsmaßnahmen fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)



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