Freizügigkeit - Angehörige der Europäischen Union

Wenn Sie Angehörige oder Angehöriger der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, genießen Sie Freizügigkeit.


Aus welchen Staaten genießen Sie Freizügigkeit?

Angehörige folgender Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums genießen grundsätzlich Freizügigkeit:

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland
  • Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien
  • Irland, Island, Italien, Lettland
  • Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta
  • Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen
  • Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei
  • Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
  • Zypern

Sie haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz).

Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten (sogenannte Drittstaatsangehörige), die sich mit Ihnen in der Bundesrepublik aufhalten, genießen dieselbe Freizügigkeit wie Sie als EU-Bürgerin oder EU-Bürger. Auf Antrag kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt werden. Auch hierfür wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Bezirksamt, falls Sie in Köln wohnhaft sind.

Sie und Ihre Familienangehörigen benötigen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis.

AUSNAHME: Wenn Sie Angehöriger der EU-Staaten

  • Bulgarien
  • Rumänien

sind, benötigen Sie für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung eine Genehmigung. Wenn Sie in Köln wohnen, können Sie diese bei der Agentur für Arbeit Köln, Luxemburger Straße 121, 50939 Köln beantragen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist uneingeschränkt möglich.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Vorsprache kann auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss eine Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass vorlegen.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetztes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) wird ab 1. September 2011 eine Gebühr von 28,80 Euro erhoben.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden



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