Erwerbstätigkeit für geduldete Ausländerinnen und Ausländer
Sie besitzen keine Aufenthaltserlaubnis und sind in Deutschland geduldet?
Sie möchten dennoch eine Erwerbstätigkeit ausüben?
Kontakt und Erreichbarkeit
Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-93381
- Telefax:
- 0221 / 221-98710
- E-Mail:
- Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis ist nach geltendem Recht unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Eingeschränkte Beschäftigung:
- Sie halten sich bereits seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf und sind bei Beantragung im Besitz einer Duldung.
Uneingeschränkte Beschäftigung:
- Sie halten sich bereits vier Jahre erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf und sind bei Beantragung im Besitz einer Duldung.
Um eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Beschäftigungserlaubnis zu einer Duldung erhalten zu können, dürfen keine Versagungsgründe nach geltender Rechtsverordnung vorliegen.
Das Vorliegen möglicher Versagungsgründe wird durch die Ausländerbehörde geprüft und führt bei positivem Prüfergebnis zur Versagung der Beschäftigungserlaubnis.
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich.
Vorsprache
Die Vorsprache sollte unter Vorlage der Duldung persönlich erfolgen.
Gebühren
Bei der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis zu einer Duldung werden keine Gebühren erhoben.
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