Erwerbstätigkeit für Ausländerinnen und Ausländer im Asylverfahren
Sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und verfügen als Asylantragstellerin oder Asylantragsteller über eine Aufenthaltsgestattung?
Sie möchten dennoch eine Erwerbstätigkeit ausüben?
Kontakt und Erreichbarkeit
Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-93381
- Telefax:
- 0221 / 221-98710
- E-Mail:
- Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis ist nach geltendem Recht möglich, wenn folgende Voraussetzung gemäß § 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erfüllt ist.
- Sie halten sich bereits seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf und es besteht für Sie keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht genehmigt werden.
Vorsprache
Eine Vorsprache sollte persönlich unter Vorlage der Aufenthaltsgestattung erfolgen.
Gebühren
Für die Beantragung der Beschäftigungserlaubnis zu einer Aufenthaltsgestattung werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz
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