Erwerbstätigkeit für Ausländerinnen und Ausländer im Asylverfahren

Sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und verfügen als Asylantragstellerin oder Asylantragsteller über eine Aufenthaltsgestattung?
Sie möchten dennoch eine Erwerbstätigkeit ausüben?

Kontakt und Erreichbarkeit

Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-93381
Telefax:
0221 / 221-98710
E-Mail:
Ausländerangelegenheiten - Arbeitsmigration



Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis ist nach geltendem Recht möglich, wenn folgende Voraussetzung gemäß § 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erfüllt ist.

  • Sie halten sich bereits seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf und es besteht für Sie keine Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht genehmigt werden.

Vorsprache

Eine Vorsprache sollte persönlich unter Vorlage der Aufenthaltsgestattung erfolgen.

Gebühren

Für die Beantragung der Beschäftigungserlaubnis zu einer Aufenthaltsgestattung werden keine Gebühren erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz



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