Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (Adoption)

Ein von deutschen Eltern adoptiertes Kind, das zum Zeitpunkt des Annahmevertrages noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es sich um eine Volladoption nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 handelt.

Kontakt und Erreichbarkeit

Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-23527
Telefax:
0221 / 221-22609
E-Mail:
Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit



Vorsprache

Eine Vorsprache zur Beratung kann in der Abteilung Deutsche Staatsangehörigkeit erfolgen.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Adoptionswirkungsgesetz 


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