Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wurde am 1. September 2011 eingeführt. Das Gesetzgebungverfahren hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Wir können Sie daher nur unter Vorbehalt über den uns bekannten Sachstand informieren.


Allgemeines

Am 1. September 2011 wurde der bisher übliche Aufenthaltstitel, der als Klebeetikette von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde, durch den eAT ersetzt. Dieser wird durch die Bundesdruckerei hergestellt.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Das Ziel hierbei ist, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhabern und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.

Um die Datensicherheit zu gewährleisten, werden alle Informationen und Übertragungen durch ein Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf die personenbezogenen Daten zugreifen darf. Nur berechtigten Stellen wird der Zugriff erlaubt. Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber hat keinen Zugriff auf die Chip-Daten.

Mit der Einführung des eAT zum 1. September 2011 muss nicht zwingend die "alte Etikette" gegen den neuen eAT ausgetauscht werden. Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31. August 2021 ihr Gültigkeit.

Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:

  • die Aufenthaltserlaubnis,
    die Niederlassungserlaubnis sowie
    die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    (nach dem Aufenthaltsgesetz),
  • die Aufenthaltskarte und
    die Daueraufenthaltskarte
    (nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU) und
  • die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz
    (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (bamf) hat zu dem neuen elektronischen Aufenthaltstitel einen Flyer online zur Verfügung gestellt. Dieser ist in verschiedenen Sprachen erhältlich. Sollten Sie Interesse daran haben, können Sie ihn hier herunterladen:

Flyer "Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)" 

Format

Der eAT wird die Größe einer Scheckkarte haben.

Chip

Auf einem im eAT integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen auch biometrische Daten (Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert.

eID-Funktion

Der elektronische Identitätsnachweis (eID) bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung (wie beispielsweise Banken und Behörden) elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch freigeschaltet werden.

eSign-Funktion

Mit der elektronischen Unterschrift (eSign) können Sie rechtsgültige digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen.

Die Funktionen des eAT entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

Mehr Informationen zum Personalausweis 

Rechtlicher Status

Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.

Nebenbestimmungen, Auflagen

Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt.

Auf dem eAT wird der Hinweis "Siehe Zusatzblatt" eingetragen. Bei Änderung der Nebenbestimmungen wird von der Ausländerbehörde ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die aktuellen Aufenthaltstitel bleiben gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn

  • Ihr (befristeter) Aufenthaltstitel abläuft,
  • Ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben (Übertrag).

Persönliche Vorsprache bei Antragstellung

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.

Zusätzliche Vorsprache zur Abholung

Der eAT wird nach voraussichtlich zwei bis vier Wochen an die Ausländerbehörde gesandt. Zur Abholung ist eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Die Vorsprache kann durch Sie selbst oder durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss eine Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass vorlegen.

Erhöhte Verwaltungsgebühren

Die erheblich höheren Kosten zur Herstellung des eAT werden zu einer Gebührenanhebung führen.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

Ab dem 1. September 2011 (mit der Einführung des eAT) werden Gebühren in Höhe von maximal 110 Euro anfallen.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden.



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