Aufenthalt im Rahmen der Familienzusammenführung
Leben Sie als Ausländerin / Ausländer in Deutschland oder sind Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher mit einem ausländischen Partner verheiratet oder verpartnert, können Sie einen Antrag stellen, damit dieses Familienmitglied zu Ihnen nach Deutschland ziehen kann.
Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nur in den unten angegebenen Fällen möglich.
Für alle sonstigen Familienangehörigen kommt die Erteilung nur in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Ausländerangelegenheiten - Zuwanderung und Einreisen
- Bezirksausländeramt für Chorweiler
- Bezirksausländeramt für die Innenstadt
- Bezirksausländeramt für Ehrenfeld
- Bezirksausländeramt für Kalk
- Bezirksausländeramt für Lindenthal
- Bezirksausländeramt für Mülheim
- Bezirksausländeramt für Nippes
- Bezirksausländeramt für Porz
- Bezirksausländeramt für Rodenkirchen
Familienangehörige von hier rechtmäßig lebenden Ausländerinnen oder Ausländern
- Ehegattin, Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner
Ihre in Köln lebenden ausländischen Ehepartner oder Lebenspartner sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) oder einer Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin muss der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gewährleistet sein.
Für den Familiennachzug muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen und nachziehende Ehepartner oder Lebenspartner müssen sich im Regelfall zumindest auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen können. - Minderjährige, ledige Kinder
Beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes müssen im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Daueraufenthaltes-EG sein. Für den Familiennachzug zu den ausländischen Eltern oder dem ausländischen allein sorgeberechtigten Elternteil muss ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
Hat das minderjährige, ledige Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen
Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen können ohne Einschränkungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Vorsprache kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Die Vertreterin oder der Vertreter muss eine Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass vorlegen.
Gebühren
Für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis können Gebühren bis zu 110 Euro und für eine Verlängerung bis zu 80 Euro anfallen.
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