Widerspruchsrecht gegen Weitergabe von Meldedaten
Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten haben Sie ein Widerspruchsrecht. In einigen Fällen dürfen Ihre Daten auch nur nach Ihrer Einwilligung übermittelt werden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Downloadservice
Wogegen können Sie widersprechen?
Sie haben ein Widerspruchsrecht:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen Ihre Familienangehörigen (Ehepartnerin, Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind. Dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 32 Absatz 2 MG NRW).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 34 Absatz 1b MG NRW). Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich auf dem Postweg oder die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftsuchenden erteilt werden.
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden: Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Absatz 1 MG NRW).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden Doktorgrad, Anschrift) an Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden (§ 35 Absatz 2 MG NRW).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und kein Informationsmaterial über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchten (§ 18 Absatz 7 MRRG).
Weitergabe nur nach Einwilligung
In den folgenden Fällen dürfen wir Ihre Daten nur weitergeben, wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erklärt haben:
- Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 35 Absatz 3 MG NRW)
- an Adressbuchverlage, zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 35 Absatz 4 MG NRW)
Widerspruch einlegen oder zurückziehen - wie es geht!
Den Widerspruch erklären können Sie nicht nur bei einer An- oder Ummeldung, sondern auch zu jedem anderen Zeitpunkt. Gleiches gilt für die oben genannten Fälle, in denen Sie Ihre Einwilligung erklären können. Füllen Sie einfach das Formular dazu aus, das Sie in unserem Downloadservice finden.
Sowohl einen eingelegten Widerspruch als auch eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufheben oder zurückziehen. Eine solche Erklärung können Sie auch ohne die Verwendung eines Formulars abgeben.
Besondere Fristen
Gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung können Frauen und Männer, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, widersprechen:
- bis zum 15. Februar 2012, wenn Sie 1995 geboren sind
Ab 2013 erfolgt jeweils zum 31. März jeden Jahres automatisch eine Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung über alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr 18 Jahre alt werden, soweit kein Widerspruch eingelegt wurde.
Wohin mit dem Widerspruch?
Für Familienangehörige füllen Sie bitte jeweils ein separates Formular aus. Bei Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Sorgerechtspersonen oder die Person mit nachgewiesenem alleinigen Sorgerecht unterschreiben.
Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular im Kundenzentrum Innenstadt oder in einer der Meldehallen ab oder schicken Sie es per Post an folgende Adresse:
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
Einwohnerwesen
Athener Ring 4
50765 Köln
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Kosten entstehen Ihnen in allen Fällen nicht.
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