Beglaubigungen
Sie haben die Möglichkeit, Kopien bestimmter Dokumente, wie zum Beispiel Schriftstücke, Zeugnisse und Urkunden sowie Ihre Unterschrift bei uns beglaubigen zu lassen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Benötigt werden
- Originale
- einseitige Kopien
- gültiges Ausweis- oder Passdokument
- das Anforderungsschreiben der Behörde
falls die Kopie eines deutschen Ausweisdokumentes beglaubigt werden soll
Was können Sie bei uns beglaubigen lassen?
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Hierzu zählen unter anderem Einbürgerungsurkunden, deutsche Aufenthaltstitel in ausländischen Ausweisdokumenten, Ausweise für Abschlussprüfungen in Gesundheitsfachberufen, Bescheinigungen über Namensänderungen und Schulzeugnisse.
Es gibt eine Vielzahl weiterer Dokumente, die beglaubigt werden können. Ob eine Beglaubiung durch uns möglich ist, können Sie gerne im Kundenzentrum Innenstadt oder einer Meldehalle erfragen.
Außerdem beglaubigen wir Ihre Unterschrift auf Schriftstücken in deutscher Sprache, die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden oder aufgrund einer Rechtsnorm bei einer sonstigen Stelle einzureichen sind. Bitte beachten Sie, dass Unterschriften ohne dazu gehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden dürfen. Zudem ist es notwendig, dass Sie das Schriftstück in Gegenwart der beglaubigenden Mitarbeiterin oder des beglaubigenden Mitarbeiters unterzeichnen.
Besondere Hinweise
Für Beglaubigungen beziehungsweise Abschriften von Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Sterbe- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunden, wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.
Kopien von deutschen Personalausweisen und Reisepässen können nur beglaubigt werden, wenn ihre Vorlage von einer deutschen Behörde ausdrücklich verlangt wird. Für die Beglaubigung von Ausweiskopien ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte vergessen Sie nicht, das Anforderungsschreiben mit zu bringen.
Bei Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, kann die Kopie der amtlichen Übersetzung beglaubigt werden. Die Übersetzung muss durch eine staatlich anerkannte Dolmetscherin oder einen staatlich anerkannten Dolmetscher erstellt sein. Möchten Sie die Beglaubigung verwenden, um Ihren in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbenen Bildungsabschluss für gleichwertig erklären zu lassen, muss die Übersetzung von gerichtlich ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern verfasst sein.
Beglaubigungen durch andere Stellen
Öffentliche Beglaubigungen können nur von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen werden. Hierzu gehören zum Beispiel Testamente, Verfügungen nach dem Tode und Generalvollmachten.
In einigen Fällen erfolgt eine Beglaubigung durch das Amtsgericht. Hierunter fallen beispielsweise Grundbucheintragungen, von Gerichten gefertigte Entscheidungen, Vereins- und Handelsregistersachen.
Vorsprache
Für die Beglaubigung von Unterschriften und Kopien von deutschen Ausweisdokumenten ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.
Ansonsten kann die Vorsprache auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. In diesem Fall benötigen wir zusätzlich eine Vollmacht, ein gültiges Ausweisdokument der bevollmächtigten Person und ein gültiges Ausweisdokument der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers.
Gebühren
1,70 Euro je Seite
1,70 Euro für Unterschriftsbeglaubigungen
Die Gebühren können bar oder mit der EC-Karte und PIN bezahlt werden.
Rechtliche Voraussetzungen
§§ 33, 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen und § 129 Bürgerliches Gesetzbuch
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