Änderungen beim Elterngeld

Seit dem 1. Januar 2011 werden neue Elterngeldregelungen bei allen Elterngeldberechtigten angewendet. Die Grundstruktur des Elterngeldes bleibt dabei erhalten, so dass sich für die große Mehrheit der Elterngeldberechtigten nichts ändert. Möglicherweise können die Neuregelungen aber auch zur Kürzung oder zum Wegfall Ihres Elterngeldanspruches führen.

Auch wenn Sie bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen, gelten die Neuregelungen für Sie. Sofern Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten und Sie vor der Geburt Ihres Kindes Erwerbseinkommen hatten, können Sie Nachteile vermeiden, wenn Sie sich mit Ihrer Elterngeldstelle in Verbindung setzen.

Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes 
Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten 
Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften 
Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen 

Die Änderungen im Einzelnen

Für Elterngeldberechtigte mit Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro vor der Geburt ihres Kindes

Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes künftig schrittweise von 67 auf 65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über 1.240 Euro liegt die Ersatzrate künftig bei 65 Prozent.

Sofern Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro hatten, wird Ihre Elterngeldstelle Ihren Anspruch für die Bezugsmonate ab dem Jahr 2011 neu festsetzen. Sie werden hierzu in Kürze eine Nachricht Ihrer Elterngeldstelle erhalten.

Für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag erhalten

Bisher war das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bei diesen Leistungen anrechnungsfrei. Künftig wird das Elterngeld hier grundsätzlich vollständig als Einkommen berücksichtigt. Sofern Sie eine der genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.

Dazu haben Sie von Ihrem Leistungsträger (zum Beispiel Arbeitsagentur, ARGE, JobCenter beziehungsweise bei Kinderzuschlag die Familienkasse) bereits eine Nachricht erhalten oder Sie werden diese in Kürze erhalten. 

Sonderregelung Elterngeldfreibetrag:

Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten seit dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei: 

  • Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser Grundlage Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne Geschwisterbonus beziehungsweise Mehrlingszuschläge). In diesem Fall bleibt Ihr Elterngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.

Für Sie ändert sich nichts. Ihr Leistungsträger wird den anrechnungsfreien Betrag von 300 Euro auf Grund Ihrer dort bereits vorliegenden Nachweise weiterhin berücksichtigen.

  • Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von bis zu 300 Euro. Mit Ihrem Elterngeldantrag haben Sie dieses Einkommen eventuell nicht nachgewiesen oder es wurde von der Elterngeldstelle nicht abschließend berechnet. Sie erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro Elterngeld (gegebenenfalls erhöht um den Geschwisterbonus von 75 Euro beziehungsweise erhöht um Mehrlingszuschläge von jeweils 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind). In diesem Fall benötigt Ihr Leistungsträger eine Information, ob bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag zu berücksichtigen ist.

Beispiel:

Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (zum Beispiel aus einem Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag.

Haben Sie von Ihrem Leistungsträger oder von Ihrer Elterngeldstelle noch keine Nachricht erhalten, wenden Sie sich bitte baldmöglichst an Ihre Elterngeldstelle, damit diese Ihr Einkommen vor der Geburt ermitteln und Ihren Elterngeldfreibetrag feststellen kann. Die Feststellung Ihres Elterngeldfreibetrages reichen Sie dann bei Ihrem Leistungsträger ein. 

Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen: 

Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden seit 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt, wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein Elterngeldfreibetrag zusteht.

Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften

Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen Rechtslage bleibt.

Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes oder haben Sie aktuell Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, müssen Sie Ihrer Elterngeldstelle dies innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens mitteilen. Diese wird Ihren Elterngeldbescheid mit Wirkung für die Zukunft ändern.

Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen

Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.

  • Haben Sie diese Einkommensgrenzen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes nach Ihrem Steuerbescheid überschritten oder wissen Sie bereits ohne den Steuerbescheid, dass Sie die Grenzen überschreiten, müssen Sie Ihrer Elterngeldstelle dies innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens mitteilen. Diese wird Ihren Elterngeldbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufheben.
  • Erscheint es auf Grund der Höhe Ihres Einkommens ernsthaft möglich, dass Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, liegt aber Ihr Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes noch nicht vor, müssen Sie Ihrer Elterngeldstelle dies innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens mitteilen. Diese wird Ihren Elterngeldbescheid dahingehend ändern, dass Ihr Elterngeld zunächst nur vorläufig bis zur Vorlage Ihres Steuerbescheides gezahlt wird. Geht dann aus diesem Steuerbescheid hervor, dass Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, wird das bereits gezahlte Elterngeld zurückgefordert. Überschreitet Ihr Einkommen laut Steuerbescheid die Einkommensgrenze hingegen nicht, wird die Elterngeldstelle Ihren Anspruch auf das bereits gezahlte Elterngeld bestätigen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung: Bundesgesetz kürzt Elterngeld ab Januar 
Wo und wie bekommen Sie Elterngeld? 
Kontakt: Bundeselterngeld 


War dieser Artikel hilfreich für Sie?

nein

Ihre Meinung ist uns wichtig:

Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.

Ihre Meinung ist uns wichtig!



Funktionen

Zugänge im Bürgerservice


Info

Ob per Internet, telefonisch oder persönlich - gerne helfen wir Ihnen weiter. Über die Reiter finden Sie Informationen zu den Zugangswegen zur Verwaltung.

Call-Center

Sie haben Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter:
Call-Center der Stadt Köln
Montag bis Freitag, 7 bis 19 Uhr
0221 / 221-0