Meldungen aus dem Jahr 2024

Freitag, 19. Januar 2024

Neues gastronomisches Angebot auf dem Neumarkt geplant

Wir haben das Ziel, dem Neumarkt einen Teil seiner historischen Qualität und Funktion zurück zu geben. Deshalb suchen wir einen*eine Anbieter*in für ein gastronomisches Angebot, welches den Neumarkt belebt.

Nähere Informationen zu den Rahmenbedingungen finden Sie in der öffentlichen Bekanntmachung unter folgendem Link:

Öffentliche Bekanntmachung vom 18. Januar 2024

Meldungen aus dem Jahr 2023

Freitag, 1. Dezember 2023

Glühweinverkauf und Weihnachtsbäume auf Außengastronomieflächen  

Die kalte Jahreszeit hat begonnen und Weihnachten steht quasi schon vor der Tür. Aus diesem Grund machen wir noch einmal auf die im vergangenen Jahr gemeinsam vereinbarten Regeln zum Glühweinverkauf aufmerksam. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das "to-go"-Geschäft auch im Winter 2023/2024 erlaubt. Die Regelungen haben wir auf unserer Seite mit den häufig gestellten Fragen zusammengefasst. 

Außerdem gibt es Regelungen über das Aufstellen von Weihnachtsbäumen auf öffentlichen Flächen. Was hier beachtet werden muss, können Sie in unserem Merkblatt nachlesen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Glühweinverkauf und "to-go"-Geschäft Merkblatt für die Aufstellung von Weihnachtsbäumen auf öffentlichem Straßenland

Dienstag, 7. November 2023

Veranstaltungen in Gastronomiebetrieben am 11.11.

Am 11.11. finden in vielen Gastronomiebetrieben Karnevalsveranstaltungen statt. Einige Betriebe liegen in abgesperrten Bereichen wie dem Kwartier Latäng oder dem Heumarkt.

Damit Gäste mit Ticket zu einer Veranstaltung garantiert Einlass in diese Bereiche erhalten, ist es erforderlich, dass die Betreibenden die Veranstaltung bei uns anmelden. Hierfür müssen Sie bis Mittwoch, 8. November 2023, ein Foto einer beispielhaften Eintrittskarte per E-Mail an uns senden.

Die Fotos geben wir an die Security-Mitarbeitenden an den Check-In-Punkten weiter. Dort gleichen sie die Eintrittskarten der Gäste mit den vorliegenden Fotos ab. Stimmen sie überein, ist der Eintritt garantiert. Liegt den Security-Kräften kein Foto der Eintrittskarte vor, gibt es keinen garantierten Einlass.

Veranstaltungsgäste können jeden Eingang nutzen.  

Das Foto der Eintrittskarte können Sie als Veranstalter*in hier an das Ordnungsamt übermitteln:

E-Mail an: grossveranstaltungen@stadt-koeln.de

Freitag, 27. Oktober 2023

Temporäre Außengastronomieflächen auch 2024 möglich

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2023 beschlossen, dass die temporären Erweiterungsflächen auch 2024 zur Verfügung gestellt werden können.

Eine Änderung wird es aber für Betriebe mit einer Gesamtfläche von mehr als 40 Quadratmetern geben. Hierfür ist ab 2024 wieder eine Baugenehmigung erforderlich. Wir erarbeiten derzeit gemeinsam mit dem Bauamt eine Lösung, um auch diese Flächen möglichst unkompliziert wieder zur Verfügung stellen zu können. Über das Ergebnis werden wir Sie informieren.

Die Verlängerung der Flächen wird auch für das kommende Jahr wieder per Onlineformular möglich sein. Das Formular wird zeitnah umgestellt. Anschließend informieren wir Sie erneut darüber. Bitte warten Sie bis dahin ab und nehmen noch keine Verlängerung vor.

Dienstag, 10. Oktober 2023

Informationsseite soll Gaststättenkontrollen transparenter machen

Gemeinsam mit dem Ordnungsdienst haben wir eine Informationsseite erstellt, die Kontrollen von gastronomischen Betrieben ab sofort transparenter machen soll. Der Seite ist zu entnehmen, was bei einer Kontrolle geprüft, abgefragt und dokumentiert wird.

Idealerweise sind Betreiber*innen von Gastronomiebetrieben mit den Infos zukünftig so gut auf eine Kontrolle vorbereitet, dass keine oder nur noch geringe Mängel oder Verstöße festgestellt werden.

Die Informationsseite ist im Bereich "Anträge und Merkblätter" oder direkt über folgenden Link zu finden:

Informationen zur Gaststättenkontrolle

Montag, 9. Oktober 2023

Namensänderungen von Gewerbetreibenden müssen ab sofort gemeldet werden

Die Voraussetzungen, die zu einer Gewerbeanzeige verpflichten, wurden mit der letzten Gesetzesänderung erweitert.

Gewerbetreibende sind jetzt verpflichtet, auch Namensänderungen bei der Gewerbeabteilung anzuzeigen. Das war bisher auch schon möglich, jedoch freiwillig. Ab sofort ist hierfür zwingend eine Gewerbeummeldung notwendig.  

Eine Gewerbeummeldung ist damit erforderlich, wenn

  • sich die Adresse des Betriebs ändert,
  • die Tätigkeit des Gewerbes gewechselt, erweitert oder geändert wird oder
  • sich der Name der gewerbetreibenden Person ändert.  

Neben der Gewerbeummeldung sind weiterhin eine Gewerbeanmeldung und eine Gewerbeabmeldung nötig, wenn ein Gewerbe aufgenommen beziehungsweise aufgegeben wird.

Online-Gewerbemeldung Ummeldung eines Gewerbebetriebes

Donnerstag, 3. August 2023  

Bearbeitungsstau bei Führungszeugnissen

Das Bundesamt für Justiz teilt mit, dass es aufgrund notwendiger struktureller Umstellungen im Meldewesen derzeit einen Bearbeitungsstau bei beantragten Führungszeugnissen gibt.

In Folge dessen ist die Übertragungsdauer und somit auch die Bearbeitungszeit länger als normal. Wir haben hierauf keinen Einfluss.

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Führungszeugnis deshalb frühzeitig zu beantragen.

Alternativ können Sie auch das Online-Portal beim Bundesamt für Justiz nutzen und Ihr Führungszeugnis komplett eigenständig beantragen.

Über ein Kontaktformular können Sie mit dem Bundesamt für Justiz in Kontakt treten, sollten Ihnen Nachteile durch ein fehlendes Führungszeugnis drohen.

Aktuell wird damit gerechnet, dass der Bearbeitungsstau bis Herbst 2023 wieder abgebaut ist.

Kontaktformular beim Bundesamt für Justiz Online-Portal zum Beantragen von Führungszeugnissen

Meldungen aus dem Jahr 2022

Freitag, 9. Dezember 2022

Eingeschränkte Erreichbarkeit der Gaststättenabteilung

Von Montag, 12. Dezember 2022 bis Freitag, 23. Dezember 2022 ist die gesamte Gaststättenabteilung nur eingeschränkt erreichbar.

Aufgrund von Renovierungsarbeiten im Stadthaus Deutz können Ihnen in diesem Zeitraum nur in Ausnahmefällen Termine zur persönlichen Vorsprache angeboten werden. Die telefonische Erreichbarkeit der Sachbearbeiter*innen ist ebenfalls nur bedingt möglich.

Wir empfehlen Ihnen, sich in dieser Zeit per E-Mail an die Mitarbeitenden zu wenden. Die Zentrale Anlaufstelle Gastronomie ist von den Renovierungsarbeiten nicht betroffen und steht Ihnen in gewohnter Weise zur Verfügung.

Alle Ämter der Stadtverwaltung Köln sind vom 24. Dezember bis 1. Januar 2023 komplett geschlossen. Ab dem 2. Januar 2023 sind wir wieder für Sie da.

E-Mail an die Gaststättenabteilung senden Anliegen über das sichere Kontaktformular an die Gaststättenabteilung senden

Montag, 28. November 2022

Außengastronomiesaison ist beendet

Am 31. Oktober 2022 endete die Saison für Außengastronomieerlaubnisse 2022.

Besitzer*innen einer solchen von März bis Oktober geltenden Außengastronomie-Erlaubnis müssen nun sämtliches Mobiliar aus dem öffentlichen Straßenland entfernen und privat einlagern. Der öffentliche Raum ist keine Lagerstätte für Tische und Stühle. Um Barrierefreiheit, Verkehrssicherheit, Sauberkeit und Stellplätze für Fahrräder und Autos zu gewährleisten, ist es wichtig, dass im Winter alle saisonalen Außengastronomieflächen freigeräumt werden.

Die Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes der Stadt Köln werden zeitnah kontrollieren, ob saisonal genutzte Flächen wieder freigeräumt wurden, und gegebenenfalls zum Nachbessern auffordern. Sofern Sie, die Saison-Flächen weiter nutzen, müssen Sie unter Umständen mit Verwarngeldern beziehungsweise zusätzlichen Sondernutzungsgebühren rechnen.

Wichtig: Wirt*innen, die eine Jahreserlaubnis für ihre Außengastronomie besitzen sind hiervon nicht betroffen.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie hier:

Hier können Sie Ihre Außengastronomieerlaubnis für 2023 online beantragen

Donnerstag, 27. Oktober 2022

GEMA Sondertarif für die Fußball-Weltmeisterschaft 2022

In nicht einmal einem Monat heißt es wieder: „Das Runde muss ins Eckige“. Am 20. November startet die FIFA Weltmeisterschaft 2022 im Golfstaat Katar.  

Die GEMA bietet für die diesjährige Fußball-Weltmeisterschaft einen WM-Sondertarif beim Einsatz von Großbildschirmen an. Dieser Sondertarif gilt für die TV-Wiedergabe beispielsweise in Gastronomiebetrieben und Hotels während der Fußball-WM vom 20. November bis 18. Dezember 2022.  

Ausführliche Informationen zu den GEMA-Tarifen finden Sie hier:

Merkblatt des DEHOGA - TV-Übertragung Fußball-WM 2022: Fakten und Konditionen

Donnerstag, 27. Oktober 2022

Feiern an Halloween und was Sie beachten müssen

Am 31. Oktober heißt es wieder „Happy Halloween“. Alljährlich locken an diesem Vorfeiertag dutzende Partys die Feierlustigen in die Gastronomie und Clubs.

Feiern bis zum Morgen geht allerdings nicht: Der 1. November ist ein gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen). An diesem sogenannten „stillen Feiertag“ gelten besondere Regelungen.

Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art sind in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich Clubs und Diskotheken – zwischen 5 Uhr und 18 Uhr verboten.

Die Regelung wird durch einen Sondereinsatz der Polizei zusammen mit dem Ordnungsdienst der Stadt Köln kontrolliert. Um diesem besonderen Feiertag angemessen zu begegnen, und einem möglichen Bußgeld zu entgehen, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass Ihr Betrieb rechtzeitig um 5 Uhr geschlossen ist und bis 18 Uhr keine entsprechenden Darbietungen stattfinden.

Nähere Informationen zu den stillen Feiertagen finden Sie hier:

Sonntage und Feiertage - was Sie beachten müssen Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)

Donnerstag, 8. September 2022

Bundesregierung erlässt kurzfristige Energiesparmaßnahmen

Am 24. August wurde die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (kurz EnSikuMaV) beschlossen. Für Unternehmen und auch Ihren gastronomischen Betrieb gelten deshalb seit dem 1. September eine Reihe neuer Vorschriften. Die wichtigsten Vorschriften für Sie beziehungsweise Ihren gastronomischen Betrieb haben wir auf unserer FAQ Seite für Sie zusammengefasst.

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV FAQ Seite der Zentralen Anlaufstelle Gastronomie

Montag, 4. April 2022

Die Zentrale Anlaufstelle Gastronomie informiert Sie über folgendes Angebot der städtischen Tochtergesellschaft KölnBusiness:

Mit dem neuen Förderprogramm "Time to Shine" fördert KölnBusiness Innovationen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie, Handel, Event- und Kreativwirtschaft. Das Förderprogramm gehört zu der neuen Förderlinie "Kölner Rahmen", mit der KölnBusiness Zukunftsthemen am Standort Köln vorantreibt. Es umfasst eine Gesamtfördersumme von 50.000 Euro. Geförderte Projekte werden mit 6.000 Euro bis 10.000 Euro bzw. einer Förderquote von bis zu 60 Prozent bezuschusst.   

Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie festgelegte Sprechstunden für Fragen zum Kölner Rahmen finden Interessierte auf der Homepage von KölnBusiness oder unter diesem Link: 

weitere Informationen zum Förderprogramm von KölnBuisness

Dienstag, 22. Februar 2022

Karneval 2022 steht vor der Tür.

Allerdings müssen wir aufgrund der aktuellen Pandemiesituation auch dieses Jahr immer noch einige Besonderheiten wissen und beachten, um sicher und gesund durch die Session zu kommen.

Um bei der Vielzahl der Infos den Überblick zu behalten, haben wir unter dieser Meldung die aktuellen Veröffentlichungen der Stadt sowie die aktuell geltenden Coronaregelungen zum Thema Karneval 2022 verlinkt:

Infoseite rund um das Thema Karneval Alles rund um das Glasverbot - Mehr Spaß ohne Glas Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14. Februar 2022 - Brauchtumszone Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 21.02.2022 - Brauchtumszone (Ergänzung) Coronaschutzverordnung NRW in der ab 19. Februar gültigen Fassung Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung NRW - Hygiene- und Infektionsschutzregeln Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung NRW - Vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen Formular zur Einreichung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 4 CoronaSchVO

Meldungen aus dem Jahr 2021

Montag, 29. November 2021

Der Rat hat beschlossen, dass Betreiber*innen die zusätzlich durch die Verwaltung zur Verfügung gestellten Flächen für Außengastronomie auch im Jahr 2022 weiter nutzen dürfen. Für das Jahr 2022 werden jedoch – anders als 2020 und 2021 – wieder Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.

Aus diesem Grund müssen Gastronom*innen für alle Flächen, welche diese 2022 weiter als Außengastronomiefläche nutzen wollen, einen Antrag stellen.

Flächen, für die sie keine Verlängerung beantragt haben, dürfen sie spätestens ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr nutzen und müssen wieder freigeräumt werden.

Gastronom*innen können selbst entscheiden, ob sie die einzelnen Flächen zukünftig ganzjährig, saisonweise oder monatsweise nutzen wollen.

Um die Beantragung möglichst unkompliziert zu gestalten, haben wir hierfür ein neues Antragsformular entwickelt. Zusätzlich zur altbewährten Papierform ist es erstmals auch möglich, die Sondernutzungserlaubnis direkt per Onlineformular zu verlängern.

Den neuen Onlineservice sowie das Antragsformular finden Sie auf unserer Seite unter "Anträge und Merkblätter" oder direkt hier:

Hier können Sie die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis online beantragen Hier können Sie die Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis mittels Antragsformular beantragen

Dienstag, 9. November 2021 

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie daran erinnern, dass Drängelgitter, Bauzäune oder ähnliches auch am 11.11 zur Absperrung von Außengastronomieflächen außerhalb des Geltungsbereiches der Allgemeinverfügung vom 8. November 2021 vor Gastronomiebetrieben nicht zulässig sind.

Im Notfall werden dadurch wichtige Flucht und Rettungswege blockiert!

Innerhalb der Glasverbotszone (Altstadtbereich und Zülpicher Viertel) sind weder Absperrungen noch der Betrieb der Außengastronomie zulässig.

Unsere Kolleg*innen des Ordnungsdienstes werden solche Aufbauten konsequent abbauen lassen. Ersparen Sie sich diesen Ärger während des laufenden Hochbetriebes und bauen solche Absperrungen gar nicht erst auf.  

Am 11.11 ist in vielen Bereichen nicht mit einem geregelten Außengastronomiebetrieb zu rechnen. Deshalb empfehlen wir allen Gastronom*innen, an diesem Tag auch auf ihre winterfesten Aufstellelemente zu verzichten. Die Elemente könnten beschädigt werden, umstürzen oder im schlimmsten Fall jemanden verletzen.  

Falls Sie die Elemente dennoch nutzen möchten, denken Sie bitte daran, dass nur Aufbauten zulässig sind, die unserem Mitteilungsformular entsprechen. Sofern Aufstellelemente diesen Vorgaben nicht entsprechen oder das Mitteilungsformular bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden kann, müssen auch diese Aufbauten abgebaut werden.


Dienstag, 9. November 2021

Die Allgemeinverfügung "Betreten der abgesperrten Bereiche der Kölner Altstadt und des Zülpicher Viertels sowie für alle Karnevalsveranstaltungen und den Kneipenkarneval vom 11. bis 14.11.2021 sowie zum Mitführverbot von Handkarren und ähnlichen Gefährten in der Kölner Altstadt und dem Zülpicher Viertel" vom 8. November 2021 ist heute in Kraft getreten.

Hier gelangen Sie direkt zur Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung vom 8. November 2021 zu Karnevalsveranstaltungen und Kneipenkarneval

Dienstag, 9. November 2021

Im Rahmen einer verbindlichen und wahrheitsgemäßen Selbstauskunft können Gastronom*innen derzeit winterfeste Aufstellelemente auf der genehmigten Außengastronomiefläche aufbauen.

Diese temporäre Coronahilfe wurde bis 31. Dezember 2021 befristet.

Aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen und der noch nicht überstandenen Pandemie haben wir uns dazu entschlossen, diese Maßnahme bis zum 31. März 2022 zu verlängern.

Somit haben Sie weiterhin die Möglichkeit, Ihre Außengastronomiefläche auch in der kalten Jahreszeit für Ihre Gäste attraktiv zu machen.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass Wetterschutzvorrichtungen, Sonnenschirme, Markisen und/oder Heizmöglichkeiten ab dem 1. April 2022 (möglicherweise) nicht mehr zum Einsatz kommen dürfen und ersatzlos entfernt werden müssen. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei möglichen Investitionsmaßnahmen.

Aufstellelemente, welche bereits bei der Zentralen Anlaufstelle Gastronomie angezeigt wurden, müssen nicht erneut angezeigt werden.

Unser Mitteilungsformular finden Sie unter folgendem Link:

Mitteilung über temporäre Aufstellelemente auf einer genehmigten Außengastronomiefläche

Dienstag, 29. Juni 2021  

Ab sofort können Betreiber*innen weitere zusätzliche Flächen für Außengastronomie beantragen.

Um die Kölner Gastronomiebetriebe in Zeiten der Coronapandemie weiter zu unterstützen, bieten wir Ihnen ab jetzt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Stellplätze neben Ihrem Gastronomiebetrieb als Außengastronomie zu nutzen.

Hierfür haben wir zwei neue Antragsformulare entwickelt. Die Formulare finden Sie auf unserer Seite unter "Anträge und Merkblätter" oder direkt unter dieser Meldung. Die beiden Formulare ersetzen die bisher bekannte Checkliste und sind auch wieder als wahrheitsgemäße Selbstauskunft gestaltet worden.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie die Fläche sofort nutzen.  Sollte dies auf die von Ihnen gewünschte Fläche nicht zutreffen, müssen Sie die Entscheidung der Gaststättenabteilung abwarten. Bis dahin dürfen Sie die Fläche nicht nutzen.

Beantragung einer temporären Außengastronomiefläche auf Parkflächen Beantragung einer temporären Außengastronomiefläche auf Gehwegen / Privatgelände

Donnerstag, 27. Mai 2021  

Das lange Warten hat ein Ende.

Aufgrund der positiven Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz darf die Außengastronomie in Köln nach aktuellem Stand ab Montag, 31. Mai 2021 in Köln wieder geöffnet und betrieben werden.

Dann nämlich tritt mit großer Wahrscheinlichkeit nach einem halben Jahr Lockdown die Bundesnotbremse außer Kraft.

Damit die Kölner Gastronomen*innen ab Montag direkt wieder für Ihre Kunden*innen da sein können, darf bereits ab Freitag, 28. Mai 2021 das Mobiliar auf allen Außengastronomieflächen aufgebaut werden.  

Wir werden auch unsere FAQ-Seite zeitnah mit den wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen aktualisieren.


Montag, 17. Mai 2021

Sie haben Geld- oder Warenspielgeräte in Ihrer Gaststätte aufgestellt? Wenn dies der Fall ist, gibt es für Sie ab dem 1. Juli 2021 wichtige Änderungen.

Der neue Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht ab 1. Juli 2021 eine Anschlusspflicht an das bundesweite und spielformübergreifende Sperrsystem OASIS für Anbieter*innen von Glücksspielen vor.

Dies gilt somit sowohl für Betreiber*innen von Spielhallen als auch für Aufsteller*innen von Geld- oder Warenspielgeräten in Gaststätten.

Auf folgenden Seiten erhalten Sie nähere Informationen zum Sperrsystem OASIS:

Homepage der deutschen Automatenwirtschaft Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt

Freitag, 16. April 2021

Der Krisenstab der Stadt Köln hat in seiner heutigen Sitzung eine Ausgangsbeschränkung für das Stadtgebiet Köln beschlossen.

Die Ausgangsbeschränkung wurde in der Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 16. April 2021 bekannt gegeben.

Damit gilt die Ausgangsbeschränkung bereits ab Samstag, 17. April 2021, 0 Uhr.

Da sich eine Ausgangsbeschränkung auch auf die Gastronomie auswirken wird, sollten Sie dies bei Ihren geplanten Einkäufen berücksichtigen.


Donnerstag, 15. April 2021

Es ist damit zu rechnen, dass der Krisenstab der Stadt Köln in seiner morgigen Sitzung eine Ausgangsbeschränkung für das Stadtgebiet Köln beschließen wird.

Die Ausgangsbeschränkung wird in der Allgemeinverfügung zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln bekannt gegeben werden.

Sofern die Allgemeinverfügung noch am Freitag, 16. April 2021 veröffentlich wird, würde eine Ausgangsbeschränkung bereits ab Samstag, 17. April 2021, 0 Uhr gelten.

Da sich eine Ausgangsbeschränkung auch auf die Gastronomie auswirken wird, sollten Sie dies bei Ihren geplanten Einkäufen berücksichtigen.


Dienstag, 23. März 2021

Die für den gestrigen Montag erhofften Lockerungen (Eröffnung der Außengastronomie) wurden aufgrund der steigenden Infektionszahlen nicht umgesetzt.

Dennoch haben wir positive Nachrichten für Sie.

Ab sofort, können Sie als Betreiber*in weitere temporäre Parkflächen für Ihre Außengastronomie beantragen. Die bisherige Regelung, dass bei Ecklokalen nur eine Seite zur temporären Erweiterung der Außengastronomie verwendet werden darf, ist weggefallen. Ebenfalls gestrichen haben wir den Punkt, dass nur eine Parkfläche (zusammenhängende Parkplätze) genutzt werden darf.  

Bitte beachten Sie aber, dass diese Flächen nur aufgrund der Corona-Pandemie und deshalb befristet bis 31. Dezember 2021 genehmigt werden können.  

Wir hoffen, dass wir so die Gastronomie zusätzlich unterstützen können, um möglichst bald viele Flächen als Außengastronomie nutzen zu können.  


Dienstag, 16. März 2021

Die Allgemeinverfügung "Verlängerung der Löschungsfristen für die Erlaubnisse zum Alkoholausschank (Gaststättenerlaubnis), zur Schaustellung von Personen sowie zum Betrieb einer Prostitutionsstätte bei Nichtausübung des Betriebs" vom 15. März 2021 ist heute in Kraft getreten.

Hier gelangen Sie direkt zur Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung vom 15. März 2021 zur Verlängerung der Löschungsfristen für Erlaubnisse

Freitag, 12. März 2021

Am 16. März 2021 jährt sich der Beginn des ersten Lockdowns zum ersten Mal.  

Gaststättenerlaubnisse erlöschen, wenn der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.  

Demnach würden alle Betriebe, die seit dem 16. März 2020 nicht mehr betrieben wurden, normalerweise ihre Konzession verlieren.  

Die Schließungen sind aber dem Infektionsgeschehen der Corona-Pandemie geschuldet. Betreiber*innen der Gaststättenbetriebe sind nicht verantwortlich, da die Schließungen durch die Coronaschutzverordnung vorgeschrieben wurden.  

Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für betroffene Gewerbebetriebe werden wir in den nächsten Tagen eine Allgemeinverfügung erlassen, aus der hervorgeht, dass alle erteilten Erlaubnisse weiterhin gültig bleiben.  

Sie müssen also keinen Antrag auf Fristverlängerung stellen.


Montag, 1. März 2021

Trotz des Lockdowns beginnt auch 2021 heute die neue Außengastronomiesaison.

Um die Außengastronomie nach Beendigung des Lockdowns direkt wieder nutzen zu dürfen, ist dieses Jahr zwar keine neue Sondernutzungserlaubnis erforderlich, Sie müssen die bisherige Erlaubnis jedoch durch einen Stempel verlängern lassen. 

Vereinbaren Sie hierzu einen Termin am Sonderschalter. Dieser ist Montag bis Donnerstag von 13 bis 15 Uhr unter der Rufnummer 0221 / 221-35134 erreichbar.

Alternativ können Sie auch einen Terminwunsch zur Verlängerung per Mail senden.

Zu dem Termin bringen Sie die Sondernutzungserlaubnis sowie die Konzession/Gaststättenerlaubnis (sofern Alkoholausschank genehmigt wurde) im Original mit.

Terminwunsch per E-Mail senden an: Gaststaettenangelegenheiten@stadt-koeln.de

Montag, 1. März 2021

Wir freuen uns, Sie auf unseren neuen Internetseiten begrüßen zu dürfen.

Hier erhalten Sie zukünftig die neuesten Infos rund um Ihren Gastronomiebetrieb.