Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz bietet geduldeten Personen oder Inhaber*innen des Chancenaufenthaltsrechts die Möglichkeit, einen gefestigten Aufenthalt in Deutschland zu erhalten. Um diese Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie schon lange in Deutschland leben und sich gut integriert haben.

Benötigte Dokumente

  • ausgefülltes Antrags-Formular

    Sie können Ihren Antrag einfach online stellen. Mehr erfahren Sie unter dem Punkt: Online beantragen.

  • anerkannter und gültiger Nationalpass oder Passersatz

    Jedes Familienmitglied muss einen anerkannten und gültigen Nationalpass vorlegen. Alternativ reicht die Vorlage eines Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose aus.

  • Biometrisches Passfoto

    Bringen Sie das Passfoto bitte zum Termin mit. Das Foto darf nicht älter als drei Monate sein.

  • Unterlagen zum Arbeitsverhältnis

    Wenn Sie erwerbstätig sind, reichen Sie bitte Ihren Arbeitsvertrag sowie die letzten drei Gehaltsabrechnungen ein. Möchten Sie eine Beschäftigung aufnehmen, benötigen wir die vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.

  • Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf A2 Niveau

    Als Nachweis dient ein Sprachzertifikat oder Zeugnis über mindestens einen Mittelschulabschluss.

  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

    Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Test "Leben in Deutschland" oder durch die Vorlage eines Abschlusszeugnisses mindestens einer Mittelschule.

  • aktuelle Schulbescheinigung bei schulpflichtigen Kindern

  • Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße in Quadratmetern und Kontoauszüge über die Miethöhe

Was bedeutet "gut integriert"?

Sie gelten als "gut integriert", wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie wohnen seit mindestens sechs Jahren in Deutschland. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, verkürzt sich diese Zeit auf mindestens vier Jahre. Während dieser Zeit müssen Sie Inhaber*in einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. 

Sie sichern Ihren Lebensunterhalt überwiegend. Eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes liegt vor, wenn Sie Einkünfte nachweisen können, die Ihren Bedarf zu mindestens 51 Prozent decken. Wie hoch der Bedarf ist hängt von der aktuellen Höhe des Bürgergelds ab. Wenn Sie mit Ihrer Familie in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gibt es Ausnahmen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen, weil Sie beispielsweise alleinerziehend mit minderjährigen Kindern sind, sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen, ob wir von dieser Voraussetzung absehen können.

Sie haben die deutsche Sprache gelernt. Sie müssen Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau A2 nachweisen können. Ihre Sprachkenntnisse können Sie durch den Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder durch ein geeignetes Sprachstandszeugnis der Stufe A2 (zum Beispiel Deutsch-Test für Zuwandernde) nachweisen. Die Nachweise müssen durch das Goethe-Institut, TestDaF-Institut oder der telc gGmbH zertifiziert sein. In Ausnahmefällen können Sie Ihre Deutschkenntnisse auf Niveau A2 mündlich durch ein persönliches Gespräch bei uns nachweisen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen wir keinen Nachweis der Deutschkenntnisse. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses einer deutschen Schule oder der Nachweis des Besuchs einer Kindertagesstätte in Deutschland.

Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hierfür unterschreiben Sie bei uns eine entsprechende Erklärung.

Sie können Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den bundeseinheitlichen Test "Leben in Deutschland" beziehungsweise "Einbürgerungstest". Alternativ können Sie ein Abschlusszeugnis einer deutschen anerkannten Bildungseinrichtung oder den Nachweis eines in Deutschland erworbenen Berufsabschlusses einreichen.

Sie leben straffrei. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Hiervon sind ausgenommen:

  • Verurteilungen von bis zu 50 Tagessätzeninsgesamt 
  • Verurteilungen für Straftaten, die nur von Ausländer*innen begangen werden können, von bis zu 90 Tagessätzen insgesamt

Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen tatsächlich die Schule. Zum Nachweis müssen Sie die Zeugnisse des letzten Schuljahres vorlegen. Ebenfalls benötigen wir eine aktuelle Schulbescheinigung zum Beginn des aktuellen Schuljahres. Ein tatsächlicher Schulbesuch liegt nur vor, wenn Ihr Kind innerhalb des Schuljahres höchstens an einzelnen wenigen Tagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Online beantragen

Wenn Sie zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragen möchten, können Sie den Antrag online stellen:

Erstantrag eines Aufenthaltstitels

Wenn Sie bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sind und Ihren Aufenthaltserlaubnis verlängern möchten, können Sie die Verlängerung online beantragen:

Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels

Bitte beantragen Sie die Verlängerung mindestens drei Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Das Gültigkeitsdatum Ihrer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auf Ihrer Karte zum Aufenthaltstitel. 

Erwerbstätigkeit

Mit der Aufenthaltserlaubnis für eine nachhaltige Integration dürfen Sie erwerbstätig sein, also angestellt arbeiten oder sich selbstständig machen.

Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG dürfen wir Ihnen nicht erteilen, wenn unter anderem einer der folgenden Gründe vorliegt:

Sie haben Ihre Abschiebung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert.

Ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 AufenthG besteht. Dazu gehört unter anderem: 

  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten 
  • Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist

Vorsprache

Ihren Antrag für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG können Sie uns online zuschicken. Wenn wir Ihren Antrag geprüft haben, erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Können wir Ihnen die Aufenthaltserlaubnis ausstellen, erhalten Sie eine Termineinladung zur Vorsprache.

Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich.

Gebühren

Folgende Kosten fallen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG an:

  • Ersterteilung: 100 Euro
  • Verlängerung: 93 Euro

Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gilt:

  • bis 24 Jahre: 22,80 Euro
  • ab 24 Jahren: 37 Euro 

Gebührenfrei:

Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, gebührenfrei. Bitte legen Sie einen aktuellen Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts zum Nachweis vor.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Ausländerangelegenheiten – Migration
Dillenburger Straße 56-66
51105 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
Asylangelegenheiten 0221 / 221 - 29758 Arbeitsmigration: 0221 / 221 - 93381 Einreise: 0221 / 221 - 29902 Firmenservice: 0221 / 221 - 30366
Telefax
0221 / 221-33002
Kontakt
Öffnungszeiten

Persönliche Besuche und Vorsprachen sind nur mit Termin und einem Einladungsschreiben des Ausländeramtes möglich.
Termine können Sie schriftlich per E-Mail, Kontaktformular oder Post vereinbaren.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 150 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)

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