Beschreibung

Die meisten Bauanträge fallen unter das "Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren", beispielsweise die Errichtung eines Einfamilienhauses. Einen Bauantrag müssen Sie schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen, bei uns einreichen. Ob und wie Sie einen Bauantrag digital einreichen können, erfahren Sie auf unserer Infoseite "Digitaler Bauantrag". 

Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer entwurfsverfassenden Person gefertigt sein, also der Person, die das Bauvorhaben plant, die Bauvorlagen zusammenstellt und den Bauantrag stellt. In der Regel handelt es sich um Architekt*innen und Ingenieur*innen, die eine Bauvorlagenberechtigung besitzen, den Nachweis der notwendigen Fachkompetenz. 

Einige Unterlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben. Unter "Benötigt werden" haben wir die Unterlagen aufgelistet, die Sie immer einreichen müssen. Informationen zu allen Bauvorlagen, auch den optionalen, sind auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen" zusammengestellt. Ein "Glossar" und "Häufige Fragen zur Baugenehmigung" soll Sie ebenfalls bei der Antragstellung unterstützen.

 

Benötigt werden

  • Antragsformular

    Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck. Wird der Antrag zum Beispiel durch eine Gesellschaft oder Firma gestellt, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertretung angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss sowohl von der antragstellenden oder bevollmächtigten als auch der entwurfsverfassenden Person unterzeichnet sein. Das Formular finden Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen", der Link ist weiter unten auf dieser Seite.

  • Lageplan

    Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

  • Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster

    Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", brauchen wir, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.

  • Bauzeichnungen

    Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.

  • Baubeschreibungsformular

    Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung", den Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen" finden. Benötigen Sie mehr Platz, können Sie aber gerne ein Beiblatt oder mehrere als Anlage beifügen, welches dann ebenfalls von der entwurfsverfassenden Person unterschrieben sein muss.

  • Rechnerische Nachweise

    Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten. Weitere Nachweise werden bei Vorliegen eines Bebauungsplanes notwendig. Genauere Erläuterungen erhalten Sie auf der Seite "Hinweise zu den Unterlagen".

  • Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis

    In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Je nach Bauvorhaben müssen Stellplätze für Fahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen (Pkw) und Fahrräder, auf dem Grundstück bereitgestellt und im Lageplan eingezeichnet werden. Weiterführende Informationen zur Stellplatzsatzung erhalten Sie unter "Hinweise zu den Unterlagen".

  • Statistikbogen

    Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei erzeugt, die Sie ausdrucken und dann dem Antrag beifügen. Den Link zum Online-Erhebungsbogen finden Sie auf unserer Seite "Hinweise zu den Unterlagen".

  • Prüfvermerk

    Der Prüfvermerk, oder auch "Auszug aus dem örtlichen Bau- und Planungsrecht", gibt detailliert Auskunft über ein Grundstück. Mit dem Auszug schafft die entwurfsverfassende Person die sichere Basis für die Grundlagenermittlung gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Er ist das Fundament der Planung. Er verschafft Klarheit, welche Ämter beteiligt oder ob Gutachten eingeholt werden müssen. Er bietet zu einem frühen Zeitpunkt bereits größtmöglichen Überblick über das Verfahren und damit Planungssicherheit. Auch wird die präzisere Kostenschätzung für das Bauvorhaben erleichtert. Sie sind nicht verpflichtet, uns einen Prüfvermerk vorzulegen, er gehört nicht zu den zwingend geforderten Bauvorlagen. Sie erhalten ihn beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster.

  • Weitere Bauvorlagen

    Je nach Bauvorhaben muss eine Vielzahl weiterer Bauvorlagen zu Ihrem Antrag eingereicht werden. Bitte informieren Sie sich auf unserer Seite "Hinweise zu den Unterlagen".

Hinweise zu den Unterlagen, Häufig gestellte Fragen, Glossar

Sie haben Fragen?

Eine verbindliche Klärung Ihres konkreten Vorhabens ist leider erst im Antragsverfahren möglich. Haben Sie vorher Fragen zum Planungsrecht, allgemeine Fragen oder zum Verfahrensablauf? Wir beraten Sie am Telefon, per E-Mail, während der Sprechzeiten der Antragsberatung oder im persönlich vereinbarten Termin. 

Antragsberatung Bauen

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und kann sich auch durch Zu- und Abschläge verändern, beträgt jedoch mindestens 50 Euro. Sie hängt unter anderem vom Rauminhalt und dem Rohbauwert Ihres Vorhabens ab. Bei Neuerrichtungen oder Erweiterungen wird folgende Formel angewendet:

Rohbauwert (Tabelle Z 201, Anlage 1) x umbauter Raum (Bruttorauminhalt in Kubikmeter) x Sechs- oder Zehntausendstel (je nach Gebäudeart)

Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Beteiligung weiterer Ämter und anderes werden gesondert berechnet. 

Die Gebühr wird auf Basis der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Einen Link zur Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen finden Sie unter "Rechtliche Voraussetzungen", maßgeblich ist die Tarifstelle 02 (Teil I und II).

Rechtliche Voraussetzungen

Die Anforderungen an Bauvorlagen werden in der Verordnung über bautechnische Prüfungen geregelt (BauPrüfVO).

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Nordrhein-Westfalen Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen
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Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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