Beschreibung

Das seit 1. Januar 2001 bestehende Infektionsschutzgesetz verlangt eine Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen. Die bisher übliche medizinische Untersuchung wurde ersatzlos gestrichen.

Wer benötigt eine Belehrung nach § 35 Infektionsschutzgesetz?

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen

  • Lehrtätigkeiten,
  • Erziehungstätigkeiten,
  • Pflegetätigkeiten,
  • Aufsichtstätigkeiten
  • oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten

ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, benötigen eine Belehrung.

Es handelt sich um Gemeinschaftseinrichtungen in denen überwiegend Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreut werden, insbesondere

  • Kinderkrippen,
  • Kindergärten,
  • Kindertagesstätten,
  • Kinderhorte,
  • Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime,
  • Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

Einrichtungen, in denen überwiegend volljährige Personen betreut werden, wie Abendschulen, Heime, in denen ältere Personen oder behinderte Volljährige aufgenommen werden, unterliegen nicht diesen Bestimmungen.

Wer muss diese Belehrungen durchführen?

Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgebende und Dienstherr*in, die in den Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Personen zu belehren oder belehren zu lassen.

Belehrt werden müssen Mitarbeitende vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im weiteren mindestens alle zwei Jahre.

Informationen für Arbeitgebende

Als Arbeitgebende sind Sie verpflichtet, über die durchgeführten Belehrungen ein Protokoll zu erstellen, das Sie für die Dauer von drei Jahren aufbewahren müssen.

 

Kontakt

Kontakt und Erreichbarkeit

Downloads und Infos

Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen

Stadtbahn-Linien 1, 3, 4, 7, 9, 16 und 18 (Haltestelle Neumarkt)

Bus-Linien 136, 146 (Haltestelle Neumarkt)

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