Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die vom Grundstückseigentümer*in zugunsten eines Bauvorhabens übernommen werden können. Dazu gehören beispielsweise ein Pkw-Stellplatznachweis, eine Anbauverpflichtung, Abstandflächen, die Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) oder die Vereinigung von Grundstücken. Baulasteintragungen oder deren Löschung können Sie formlos beantragen.

Sollten Sie Informationen benötigen, ob auf Ihrem Grundstück eine Baulast eingetragen ist, so können Sie dies online mit einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis abfragen. Den Link zum Service des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster finden Sie weiter unten bei Downloads und Infos.

Benötigte Dokumente

  • Formloser Antrag

    Der formlose Antrag soll alle aktuellen Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer*innen enthalten.

  • Zustimmung zur Verpflichtung

    Die Person, die die Verpflichtung übernimmt, muss schriftlich zustimmen. Diese Zustimmung des*der Grundstückseigentümer*in ist formlos möglich.

  • Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück

    Der Grundbuchauszug darf nicht älter als ein Monat sein, eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Der Grundbuchauszug muss nicht dem Baulastantrag beigefügt, sondern zur Unterschriftsleistung der Baulast mitgebracht werden.

  • Amtlicher Lageplan

    Der Lageplan muss mindestens im Maßstab 1:500 erstellt werden, darf nicht älter als sechs Monate und muss amtlich sein. Das "amtlich" bedeutet, er muss von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer solchen Vermessungsingenieurin angefertigt werden. Die Darstellung von Baulastflächen muss in grüner Umgrenzung und Schraffur mit Vermaßung ausgeführt werden. Je belastetem Grundstück müssen zwei Lagepläne eingereicht werden. Auch für Vereinigungsbaulasten ist die Einreichung eines amtlichen Lageplanes erforderlich.

Antragsberatung Bauen

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauen. Wir beraten Sie zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften - insbesondere hinsichtlich des Baurechts. Bitte beachten Sie, dass wir nur zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben können, wenn Sie den Antrag gestellt haben.

Nutzen Sie unser Kontaktformular, wenn Sie eine Frage haben.

Verschmelzung von Flurstücken

Eine Alternative zur Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast ist, Flurstücke katastermäßig zu verschmelzen.

Voraussetzungen für diese Verschmelzung sind:

  • Die Flurstücke müssen laut Abteilung III des Grundbuchs gleichmäßig belastet oder belastungsfrei sein.
  • Die Flurstücke müssen im gleichen Eigentum stehen.
  • Die Flurstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.
  • Es dürfen keine unterschiedlichen Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen sein.

Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch (§ 890 BGB) wird die Flurstücksverschmelzung von Amts wegen durchgeführt. Einen Antrag zur Verschmelzung beim Katasteramt mit persönlicher Unterschrift vor Ort können folgende Personen stellen:

  • der*die Eigentümer*in
  • eine schriftlich bevollmächtigte Vertretungsperson, deren Unterschrift durch eine*n öffentlich bestellte*n Vermessungsingenieur*in oder eine* Notar*in beglaubigt wurde
  • bei Gesellschaften muss entsprechend die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden

Durch die Vorlage eines möglichst tagesaktuellen Grundbuchauszuges können Sie das Verfahren beschleunigen. Die Bearbeitungszeit liegt bei etwa drei Wochen. Im Gegensatz zur Baulasteintragung wird die katastermäßige Verschmelzung zur Zeit kostenfrei durchgeführt.

Zuständig für die Durchführung der katastermäßigen Verschmelzungen ist das

Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster

Baulasten auf städtischen Grundstücken

Eine Baulast auf einem städtischen Grundstück kann Auswirkungen auf die Verfügungs- oder Verwertungsabsichten der Stadt haben. Eine Baulasteintragung bedeutet für die begünstigte Person einen Vermögensvorteil, für die Stadt einen Nachteil, der entschädigt werden muss. Ist der entsprechende Betrag ermittelt, muss die von der Baulast begünstigte Person mit der Entschädigung einverstanden sein. Anschließend muss der Rat oder der zuständige Ausschuss der Belastung des städtischen Grundstücks noch zustimmen. Ist das Verfahren abgeschlossen und die Entschädigung gezahlt, wird die Verpflichtungserklärung zur Eintragung der Baulast unterzeichnet.

Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster prüft die Verfügungs- oder Verwertungsabsichten der Stadt, bevor eine Baulast eingetragen werden kann. Hierzu müssen weitere städtische Ämter beteiligt werden. Wir empfehlen deshalb, dass Sie sich frühzeitig mit der Liegenschaftsabteilung in Verbindung setzen. Sie erreichen die Mitarbeiter*innen unter diesen Rufnummern:

  • Stadtbezirk Innenstadt: 0221 / 221-23019
  • Stadtbezirke Chorweiler, Ehrenfeld, Lindenthal, Nippes und Rodenkirchen: 0221 / 221-23074
  • Stadtbezirke Kalk, Mülheim und Porz: 0221 / 221-23981
  • Allgemeine Auskunft: 0221 / 221-23029

 

Löschen einer Baulast

Das Löschen einer Baulast ist nur möglich, wenn die Baulast nicht mehr erforderlich ist, durch eine andere Maßnahme kompensiert oder eine neue Baulast ersetzt wird. Sie müssen die Löschung formlos schriftlich bei uns beantragen. Bitte verwenden Sie im Titel des Schreibens den Text "Antrag auf Löschung einer Baulast".

Sie müssen die aktuelle Bezeichnung des belasteten Grundstücks angeben, also Straße mit Hausnummer sowie Gemarkung, Flur und Flurstück und außerdem die Baulast-Nummer. Wichtig ist, das Sie die Gründe und gegebenenfalls Kompensationsmaßnahmen nennen, weshalb die Baulast gelöscht werden soll. Hilfreich ist es, wenn Sie uns einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis beilegen. Eine Kopie des Auszuges reicht aus.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt je Baulast mindestens 50 Euro und maximal 250 Euro je Baulast.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Antragsberatung der Bauaufsicht
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Telefax
0221 / 221-22567
Kontakt
Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie, dass für alle Dienstleistungen des Amtes vor Besuch Termine für eine persönliche Vorsprache vereinbart werden müssen.

Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch und Freitag, 8 bis 12 Uhr

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
Bus-Linien 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz/LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe)

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Downloads und Infos