Beschreibung
Sie wollen ein Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit (Warenspielgeräte, Unterhaltungsgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art) aufstellen?
Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und auf welcher Grundlage die fällige Vergnügungssteuer berechnet und erhoben wird.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Die Besteuerung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt pauschal nach dem Aufstellungsort mit Ausnahme der Gewaltspielgeräte. Die Steuersätze je Gerät und angefangenem Monat für solche Spielgeräte betragen im Einzelnen:
- in Spielhallen 61 Euro,
- an anderen Aufstellungsorten 28 Euro,
- für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken dargestellt werden - unabhängig vom Aufstellungsort - 300 Euro,
- für Spielgeräte auf Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen 2 Euro je Gerät pro angefangenen Tag der Aufstellung.
Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Der*die Eigentümer*in und diejenige Person, der das Spielgerät von dem*der Eigentümer*in zur Nutzung überlassen wurde (Nutzende), haben innerhalb eines Monats sowohl die Aufstellung als auch die Außerbetriebnahme jedes Spielgerätes bei unserem Steueramt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Spielgeräteaustausch.
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Kontakt und Erreichbarkeit
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Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln - Zugänglichkeit
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Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
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Downloads und Infos
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)
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