Sie wollen ein Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit (Warenspielgeräte, Unterhaltungsgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art) aufstellen?
Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und auf welcher Grundlage die fällige Vergnügungssteuer berechnet und erhoben wird.
Infos zur Anmeldung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
1. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit müssen gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung beim Steueramt angemeldet werden. Die Aufstellung, Außerbetriebnahme oder der Austausch eines Gerätes muss vom Eigentümer bzw. demjenigen, dem das Gerät zur Nutzung überlassen wurde, schriftlich innerhalb eines Monats gemeldet werden. Eine Online-Anmeldung ist nur möglich, wenn bereits ein Steuerfall besteht (Kassenzeichen vorhanden) und dem Steueramt eine Betriebsanmeldung oder Steuererklärung vorliegt. Die PIN für die Anmeldung erhalten Sie auf formlosen Antrag, gerne auch per E-Mail.
2. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit auf Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit auf Kirmessen, Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gilt die Anmeldepflicht nach § 8 Abs. 2 der Satzung. Die Anmeldung muss spätestens am ersten Veranstaltungstag beim Steueramt erfolgen. Bei jeder Veranstaltung (z. B. Kirmes, Jahrmarkt ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Für eine Online-Anmeldung benötigen Sie eine PIN zur Authentifizierung. Die PIN für die Anmeldung erhalten Sie auf formlosen Antrag, gerne auch per E-Mail.
Besteuerung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
Die Besteuerung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt pauschal nach dem Aufstellungsort mit Ausnahme der Gewaltspielgeräte. Die Steuersätze je Gerät und angefangenem Monat für solche Spielgeräte betragen im Einzelnen:
- in Spielhallen 61 Euro,
- an anderen Aufstellungsorten 28 Euro,
- für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken dargestellt werden - unabhängig vom Aufstellungsort - 300 Euro,
- für Spielgeräte auf Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen 2 Euro je Gerät pro angefangenen Tag der Aufstellung.
Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Der*die Eigentümer*in und diejenige Person, der das Spielgerät von dem*der Eigentümer*in zur Nutzung überlassen wurde (Nutzende), haben innerhalb eines Monats sowohl die Aufstellung als auch die Außerbetriebnahme jedes Spielgerätes bei unserem Steueramt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für einen Spielgeräteaustausch.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-21689
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Steueramt
- Öffnungszeiten
-
Montag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Dienstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Mittwoch, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Donnerstag, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Freitag, 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Hinweis zu persönlichen Vorsprachen beim Steueramt
Wir empfehlen in jedem Fall eine Terminvereinbarung, auch während unserer Öffnungszeiten. So können Wartezeiten vermieden werden. Zudem können wir ein Gespräch mit der besten Ansprechperson für Ihr Anliegen sicherstellen.
Um einen Termin zu vereinbaren, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Kontaktaufnahme während unserer Öffnungszeiten unter der oben angegebenen Telefonnummer.
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 15 (Haltestelle Chorweiler)
Bus-Linien 120, 121, 122, 125, 126 und 181 (Haltestelle Chorweiler)
S-Bahn-Linie S 6, S 11 (Haltestelle Chorweiler)