Sie wollen außerhalb Ihrer Betriebsstätte mit einer öffentlich beworbenen Verkaufsveranstaltung Waren anbieten oder auch Warenbestellungen entgegen nehmen? Dann müssen Sie diese Veranstaltung zwei Wochen vor Beginn bei unserem Ordnungsamt anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Wanderlager. Wanderlager werden definiert als Verkaufsveranstaltungen zum vorübergehenden Vertrieb von Waren im Einzelhandel außerhalb von stationären Geschäften.
Benötigt werden
- Fotokopie der gültigen Reisegewerbekarte
- formlose schriftliche Anzeige in zweifacher Ausfertigung sowie Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Die Anzeige muss Folgendes enthalten:
- Ort, genaue Anschrift der Veranstaltung
- Zeit der Veranstaltung
- Name und Wohn- beziehungsweise Betriebsanschrift der*des vor Ort zuständigen Veranstaltenden (im Falle der Vertretung auch der Name des*der Vertretenden)
- Name und Wohn- beziehungsweise Betriebsanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden
- bei ausländischen Gewerbetreibende ist der (Haupt-)Wohnsitz zu benennen
Allgemeine Informationen
Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des §56a der Gewerbeordnung.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen heraus.
Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlicher Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des §56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§56a Absatz 3 Gewerbeordnung)
Information der Industrie- und Handelskammer
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Für die Anzeige eines Wanderlagers fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Grundsätzlich fallen Wanderlager unter die Vorschriften für das Reisegewerbe, ab § 55 Gewerbeordnung (GewO).
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Gewerbeabteilung
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln -
- Telefax
- siehe Service-Fax
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Gewerbeabteilung
- Öffnungszeiten
-
Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung!
Erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestellen Bahnhof Deutz/Messe und Deutz-Fachhochschule)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linien 150, 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linie 153 (Haltestelle Deutz-Fachhochschule)
S-Bahn-Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe)