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Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr Kind beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt und das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II benötigt (früher Hartz IV genannt),
  • das Kind mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig wird oder
  • Sie als Elternteil Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto erzielen

Den Link zum Antrag finden Sie unten. Den Antrag können Sie mit der Post, mit einer Mail oder bei einer persönlichen Vorsprache nach Terminvereinbarung bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Kindergeld und Waisenrente werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird deren eigenes Einkommen aus Arbeit und Vermögen angerechnet.
Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet.
Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird von dem anderen Elternteil des Kindes zurückgefordert. Der andere Elternteil wird dazu von der Unterhaltsheranziehung der Stadt Köln oder dem Landesamt für Finanzen angeschrieben und überprüft.
Weitere Hinweise über im Einzelfall erforderliche Unterlagen und benötigte Nachweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussantrag unter Downloads und Infos.
Weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Downloads und Infos.

 

Benötigte Dokumente

  • Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen

    Hinweis: Für jedes Kind einen Antrag.

  • Nachweis zu beiden Elternteilen des Kindes

    durch Geburtsukunde oder bei nicht ehelich geborenen Kindern einen Nachweis, wer der andere Elternteil ist.

  • Aufenthaltstitel für ausländische Kinder und ausländische Elternteile

  • Nachweis zum Konto

    mit Kontonummer und Namen, auf das die Leistung überwiesen werden soll.

  • Weitere Nachweise ergeben sich aus dem Antrag

Leistungsbeginn

Die Unterhaltsvorschussleistung wird grundsätzlich für volle Kalendermonate gezahlt. Dies gilt ab dem Monat, in dem der Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen bei der Unterhaltsvorschusskasse eingeht.

Anspruchsberechtigte Ausländer*innen

Wurde Ihrem Kind beziehungsweise Ihnen als betreuendem Elternteil eine Erlaubnis zur Niederlassung oder zum Aufenthalt erteilt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, können Sie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.

Weil die schwierige Rechtslage auch Ausnahmen regelt, sollten Sie mit uns sprechen.

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Kindergeld in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen.

Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder im Alter von

  • von 0 bis 5 Jahren monatlich 227 Euro
  • von 6 bis 11 Jahren monatlich 299 Euro
  • von 12 bis 17 Jahren monatlich 394 Euro

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Sofern Sie trotzdem eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit per E-Mail sowie über unser sicheres Formular Kontakt mit uns aufzunehmen. Im Unterschied zu einer E-Mail können hier Ihre persönlichen Daten von Unbefugten nicht mitgelesen werden. Bitte hinterlassen Sie dort:

  • Ihren Namen
  • Ihre Adresse
  • Namen und Geburtsdatum ihres Kindes
  • Ihre Telefonnummer
  • Ihre E-Mail-Adresse

Ihr*e Sachbearbeiter*in werden sich dann bei Ihnen melden.

Auf demselben Weg können Sie mit uns auch einen Termin vereinbaren, wenn Sie von der Unterhaltsheranziehung angeschrieben wurden, um Ihre Unterhaltsangelegenheit zu besprechen. Im Allgemeinen gilt, dass eine Rechtsberatung durch uns nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zulässig ist. Besteht bei Ihnen der Bedarf für eine Rechtsberatung, so nehmen Sie bitte anwaltliche Beratung in Anspruch. Wenn Sie die Mittel für eine Beratung nicht aufbringen können, dann wenden Sie sich bitte an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln.

E-Mail an Unterhaltsvorschusskasse

Sicheres Formular

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Unterhaltsvorschusskasse
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-97201
Kontakt
Öffnungszeiten

Terminvergabe nur nach Vereinbarung

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Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Kapelle)

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