In Nordrhein-Westfalen können Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung bei vollstationärer Pflege die anteilige Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Dieses wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Person in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährt.
Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung unterteilen sich in Kosten für
- Pflege
- Unterkunft
- Verpflegung
- Investitionskosten.
Die Pflegeversicherung gibt einen Zuschuss zu den Kosten der Pflege. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Personen selbst tragen. Investitionskosten sind Kosten, die der Pflegeeinrichtung zum Beispiel für Erhalt und Renovierung von Gebäuden entstehen.
Wer ist antragsberechtigt?
Das Pflegewohngeld gilt als öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung.
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person beziehungsweise die jeweilige Vertretung. Sofern diese eine Zustimmung erteilt haben, kann die Einrichtung den Antrag stellen.
Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:
- Sie vollstationäre Pflege erhalten.
- Sie mindestens in Pflegestufe 2 eingestuft wurden.
- Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro bei Einzelpersonen oder 15.000 Euro bei Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht.
Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen beifügen.
In welcher Höhe wird Pflegewohngeld gewährt?
Das Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung gewährt werden.
Wer erhält das Pflegewohngeld?
Das Pflegewohngeld wird an die Pflegeeinrichtung gezahlt.
Vorsprache
Der Antrag wird von der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner oder nach Zustimmung durch die Pflegeeinrichtung schriftlich per Post oder Fax gestellt.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, auf Wunsch nach Absprache aber selbstverständlich möglich.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Vollstationäre Hilfen
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-98459
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Vollstationäre Hilfen
- Öffnungszeiten
-
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)