Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen, bei denen Heimerforderlichkeit vorliegt und deren Vermögen und Einkünfte nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, können einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen.
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann gewährt werden, wenn Heimerforderlichkeit vorliegt und die Kosten, die bei Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung entstehen, nicht aus dem Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person gedeckt werden können.
Weiterhin wird im Rahmen der Hilfegewährung eine Bekleidungskostenpauschale sowie ein Barbetrag bewilligt, der in der Regel über die Pflegeeinrichtung auf dem Bewohnerkonto der pflegebedürftigen Person hinterlegt wird.
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag nicht vor der erfolgten Aufnahme in die Pflegeeinrichtung gestellt werden kann; Sozialhilfe aber auch nicht rückwirkend gewährt werden kann.
Der Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege muss zum Zeitpunkt des Bedarfs gestellt werden, das heißt wenn bei Aufnahme in die Pflegeeinrichtung kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht, muss der Hilfebedarf am Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung bekannt gegeben werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen im Einzelfall für die Antragsstellung erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit.
Die folgende Checkliste zeigt schon einmal auf, welche Unterlagen in der Regel mit dem Antrag einzureichen sind:
- Personalausweis
- Vollmacht oder Betreuerurkunde (sofern eine Betreuung besteht)
- Heimvertrag
- Krankenversicherungskarte
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
- Bescheid der Pflegekasse über die vollstationären Leistungen
- MDK-Gutachten
- Bestätigung der Heimerforderlichkeit
- Nachweis über bereits erhaltene Sozialleistungen (Wohngeld, Grundsicherung)
- Rentenbescheide aller Renten
- Nachweise über sonstige Einkünfte (z. B. Mieten, Pacht, Zinseinnahmen)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Heimaufnahme
- Kundenfinanzstatus aller Bankverbindungen (wird von der Bank ausgestellt)
- Nachweise Sparbücher / Sparkonten
- Unterlagen zu Lebensversicherungen
- Unterlagen zu Aktien, Fonds und sonstiger Depotwerte
- Unterlagen zu Onlineplattformen (z. B. PayPal) oder Kryptowährungen
- Immobilien (soweit vorhanden, ist der Grundbuchauszug vorzulegen)
- Vereinbarungen zu Nießbrauch oder Wohnrechten
- Nachweise über bestehende Belastungen (laufende Mieten, Nebenkosten)
- Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein soweit vorhanden)
- Sterbegeldversicherung (Versicherungsschein und Rückkaufswert, soweit vorhanden)
- Vollständig ausgefüllte Vermögensaufstellung
Bitte beachten Sie, dass eine Entscheidung über Ihren Antrag erst möglich ist, wenn alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person beziehungsweise die jeweilige Vertretung. Voraussetzung für den Antrag auf vollstationäre Hilfen sind:
- Sie sind mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft worden
- Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro bei Einzelpersonen oder 20.000 Euro bei Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Finanzierung der Heimkosten nicht oder nur teilweise ausreichen
Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen beifügen.
Wer erhält das Pflegewohngeld?
Die Leistungen werden direkt an die Pflegeeinrichtung gezahlt.
Der Barbetrag und die Bekleidungskostenpauschale werden in der Regel auf einem Bewohnerkonto der Pflegeeinrichtung verwaltet.
Weiterführende Links
Vorsprache
Der Antrag wird von der pflegebedürftigen Person oder deren Betreuer bzw. Bevollmächtigtem beim zuständigen Sozialamt gestellt (per Post, Fax oder Mail).
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Bitte beachten Sie:
Wir beraten Sie gerne individuell. Vereinbaren Sie für ein persönliches Gespräch bitte im Vorfeld einen Termin mit uns.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Hilfe zur Pflege nach SGB XII
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Vollstationäre Hilfen
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-98459
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Vollstationäre Hilfen
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 13 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)