Sie haben Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet oder Sie haben die Fahrzeugklasse geändert? Solche Änderungen müssen Sie der Zulassungsstelle unverzüglich melden.
Benötigte Dokumente
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Fahrzeugbrief
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Fahrzeugschein
oder
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Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
sofern schon vorhanden; dies ist der Fall, wenn zuvor schon in einer anderen Angelegenheit der bisherige Fahrzeugschein und -brief umgetauscht wurden! Einen Link über Hinweise zu den neuen Fahrzeugpapieren finden Sie weiter unten auf der Seite.
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Sachverständigengutachten oder Betriebserlaubnis des Teileherstellers
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Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
durch den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung
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Vorlage einer Versicherungsbestätigung
durch Vorlage einer sogenannten VB-Nummer einer Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn eine Änderung der Fahrzeugklasse vorliegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Fahrzeugklasse von Personenkraftwagen in Lastkraftwagen geändert hat oder umgekehrt.
Was müssen Sie unverzüglich melden?
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (§ 15 der Fahrzeugzulassungsverordnung - FZV).
Die nachfolgenden technischen Änderungen müssen Sie der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Fahrzeugpapiere unverzüglich mitteilen:
- Änderungen der Fahrzeugklasse,
- die Änderung von Hubraum oder Leistung,
- die Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
- die Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,
- die Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutzlast, der Sattellast, der Aufliegelast oder der Anhängelast,
- die Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträdern,
- die Änderung der Sitzplatzanzahl, der Liegeplatzanzahl oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- Änderungen der Abgaswerte oder der Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erfordern,- wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf der Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung und so weiter vermerkt ist.
Vorsprache
Die Vorsprache kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen, eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
Die Kooperation mit dem Rhein-Erft-Kreis ist bis auf weiteres ausgesetzt.
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Gebühren
Es fallen Gebühren zwischen 11,40 Euro und 20,10 Euro an.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Frage, ob Sie noch im Besitz der alten Fahrzeugpapiere sind - dann ist ein Umtausch zwingend erforderlich - oder ob möglicherweise eine bereits ausgestellte Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) ausgetauscht werden muss.
Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos mit Karte.
Rechtliche Voraussetzungen
§15 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)
§ 19 Absatz 3 und 4 StVZO (Straßenverkehrszulassungsverordnung)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Kfz-Zulassungsstelle Köln
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-26635
- Telefax
- 0221 / 221-26435
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Kfz-Zulassungsstelle Köln
- Öffnungszeiten
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Montag, 7 Uhr bis 14 Uhr
Dienstag, 7 Uhr bis 18 Uhr
Mittwoch, 7 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag, 7 Uhr bis 16 Uhr
Freitag, 7 Uhr bis 13 Uhr
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll Salmstraße)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Taubenholzweg)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19 und Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Köln-Trimbornstraße)