Wenn Sie wegen außergewöhnlicher Umstände keine Bekleidung mehr haben, können Sie eine Beihilfe für eine Erstausstattung mit Bekleidung beantragen. 

Eine einmalige Beihilfe können Sie auch erhalten, wenn Sie keine Sozialhilfeleistung beziehen, aber den einmaligen Bedarf nicht selbst finanzieren können.

Voraussetzungen

Außergewöhnliche Umstände sind beispielweise:

  • eiliger Auszug aus der ehelichen Wohnung wegen häuslicher Gewalt
  • Neubezug einer Wohnung nach einer langen Haftstrafe
  • Verlust von Einrichtungsgegenständen nach einem Wohnungsbrand

Die Gewährung einer Beihilfe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Bei der Berechnung werden Ihre vorhandenen Mittel dem notwendigen Bedarf gegenüber gestellt. 

Für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung gewährt das Sozialamt keine einmaligen Leistungen. Solche Anschaffungen sind beim Bezug von Sozialhilfe im monatlichen Regelsatz enthalten. Einzige Ausnahme sind Heimbewohnerinnen und -bewohner in stationären Einrichtungen, die nur über den Taschengeldsatz verfügen.

Antragstellung

Wenn Sie nicht erwerbsfähig sind oder sich bereits im Rentenalter befinden, stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes.

Wenn Sie erwerbsfähig sind und sich nicht im Rentenalter befinden, ist das Jobcenter für Sie zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie unter den weiterführenden Links auf dieser Internetseite.

Für den Ersatz von Bekleidung kann keine Beihilfe gewährt werden.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 31 SGB XII

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