Als Schwerbehinderte/Schwerbehinderter mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Erblindung (Merkzeichen "Bl") können Sie einen in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis für Behindertenparkplätze beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände und/oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Benötigte Dokumente
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Formloser schriftlicher Antrag der oder des Betroffenen
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Personalausweis oder Pass (Original oder beidseitige Kopie)
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Schwerbehindertenausweis (Original oder beidseitige Kopie)
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Aktuelles Passbild
(Kopie von Passbild oder eingescanntes Passbild kann nicht verwendet werden)
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Nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte, einen Bevollmächtigten,
eine Betreuerin oder einen Betreuer: Vollmacht
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Personalausweis der oder des Bevollmächtigten,
der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)
Hinweis zu Ausweisen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellt wurden
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 ihre Gültigkeit verloren. Wenn Sie einen solchen Ausweis besitzen und die Voraussetzungen weiterhin erfüllen, können Sie einen neuen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen.
Antragsvoraussetzungen und Geltungsbereich
Voraussetzung für den in der Europäischen Union einheitlichen Parkausweis ist die Feststellung des Merkzeichens "aG" oder "Bl" oder das Vorliegen einer beidseitigen Amelie oder Phokomelie oder eine vergleichbare Funktionseinschränkung.
Der Parkausweis gilt nur, wenn er offen hinter der Windschutzscheibe ausliegt.
Er berechtigt zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und darüber hinaus an folgenden Stellen:
- im eingeschränkten Haltverbot (maximal bis zu 3 Stunden)
- in Zonenhalteverboten
- in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
- an Stellen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten
- auf Bewohnerparkplätzen (maximal bis zu 3 Stunden) und
- in verkehrsberuhigten Bereichen.
Der Ihnen genehmigte Parkausweis gilt bundesweit. Im europäischen Ausland gelten für Sie die dortigen Regeln. Die Genehmigung gilt so lange, wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, jedoch längstens fünf Jahre.
Sollten Sie die Antragsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, können Sie eine sogenannte Parkberechtigung erhalten, wenn Sie zum Beispiel eine erhebliche Gehbehinderung (gegebenenfalls in Verbindung mit einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atmungsorgane) haben oder aber hochgradig an Morbus-Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind.
Servicenummern
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter den Rufnummern:
- 0221 / 221-35460
- 0221 / 221-30736
So erreichen Sie uns
Dillenburger Straße 27, 51105 Köln (Kalk) – Zugang über Ottmar Pohl Platz 1
Raum 4K08
Personenbezogener Behindertenparkplatz, weitere Infos zum Nachteilsausgleich
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Der Antrag kann auch schriftlich oder durch eine oder einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Parkberechtigung für Schwerbehinderte
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-0
- Telefax
- 0221 / 221-30744
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Parkberechtigung für Schwerbehinderte
- Öffnungszeiten
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Montag, Donnerstag, Freitag, 8 bis 12:30 Uhr
Dienstag, 8 bis 18 Uhr
Mittwoch: Geschlossen
Um eine bessere Barrierefreiheit zu gewährleisten, wurde der Eingang verlegt, an den Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln.
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Kapelle, rollstuhlgerecht)
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 193 (Haltestelle Kalk-Karree)
Bus-Linie 159 (Haltestellen Kalk Kapelle und Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 sowie Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)