Beschreibung
Für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, einer Darlehensmaklertätigkeit, einer Wohnimmobilienverwaltungstätigkeit sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.
Benötigt werden
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Bitte beachten Sie:
Die nachfolgend genannten Unterlagen werden DREI Monate anerkannt, gerechnet vom Tag ihrer Ausstellung an.
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Bei Antrag auf Erlaubnis zur Wohnimmobilienverwaltung:
Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenshaftpflichtversicherung) für Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung
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Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
in dessen Bezirk der*die Gewerbetreibende beziehungsweise der*die gesetzliche Vertreter*in einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat.
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Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
der Gemeinde, in deren Bezirk der*die Gewerbetreibende beziehungsweise der*die gesetzliche Vertreter*in in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Ähnliche Produkte" weiter unten. Sollten Sie außerhalb Kölns wohnen, dann erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
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Auszug aus der Schuldnerkartei um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden
Sie können den Auszug über das Vollstreckungsportal der Länder (gemäß § 882b Zivilprozessordnung) beantragen. Dieser ist nur über das Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie nebenstehend unter "Downloads und Infos". Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Hagen, Abteilung Schuldnerverzeichnis.
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Negativattest des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk der*die Gewerbetreibende beziehungsweise der*die gesetzliche Vertreter*in in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszug beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Wenn Sie in Köln als wohnhaft gemeldet sind, in: 50939 Köln, Luxemburger Straße 101 (Justizzentrum).
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Führungszeugnis der Belegart 0
Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Angabe des Aktenzeichen 32-321/10 (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus).
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn
nach Belegart 9. Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Angabe des Aktenzeichen 32-321/10 (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus) anfordern.
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Personalausweis oder Nationalpass
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme Angehörige der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter*in einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen, Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Bei juristischen Personen
sind die oben genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnis und der Personalpapiere) beizubringen.
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Handelsregisterauszug
nur bei juristischen Personen
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Gesellschaftsvertrag
sowie das Gesellschafterverzeichnis (bei juristischen Personen)
Wann brauchen Sie eine Erlaubnis ?
Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig folgende Verträge vermitteln oder nachweisen wollen:
- Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Dies sind Verträge über den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie Verträge über Hypotheken und Grundschulden. - Verträge über gewerbliche Räume, Wohnräume
Es handelt sich um Verträge über alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung. - Verträge über Darlehen
Das sind Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen.
Außerdem brauchen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig
- als Wohnimmobilienverwalter*in tätig sein wollen, also das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümerinn*en im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten wollen.
- als Bauträger*in tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Bauherr*in im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen wollen und dazu Vermögenswerte von Erwerberinn*en, Mieterinn*en, Pächter*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinn*en um Erwerbsrechte oder Nutzungsrechte verwenden wollen.
- als Baubetreuer*in tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Baubetreuer*in im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.
Erlaubnisverfahren
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit und ist damit personengebunden. Den Antrag für die Erlaubnis stellen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung. Dabei müssen Sie angeben, welche der oben genannten Tätigkeiten Sie ausüben wollen.
Nicht entscheidend ist, welche Berufsbezeichnung Sie als Antragsteller*in führen. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Merkmale des § 34c Absatz 1 die Tätigkeit konkret erfüllt, die Sie ausüben wollen.
So kann etwa hinter der Bezeichnung "Immobilienkontor" ein*e Immobilienvermittler*in, ein*e Bauträger*in, ein*e Baubetreuer*in stehen, der*die nach den Umständen des Einzelfalles eine Erlaubnis für eine oder mehrere der in § 34 c Absatz 1 genannten Tätigkeiten benötigt. Erlaubnisträger*in kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG, oder oHG, benötigt jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in die Erlaubnis.
Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also
- Geschäftsführer*in
- Vorstandsvorsitzende*r
bei der Antragstellung vorzulegen.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich. Sie können die Antragsunterlagen auch auf dem Postweg oder per E-Mail (siehe "Kontakt und Erreichbarkeit") übersenden.
Gebühren
Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt.
Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz). Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, die in bar oder durch Überweisung zu entrichten sind.
Rechtliche Voraussetzungen
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Kontakt
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Gewerbeabteilung
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln - Zugänglichkeit
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- Telefax
- siehe Service-Fax
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Gewerbeabteilung
- Öffnungszeiten
-
Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung!
Erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: geschlossen
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