Beschreibung
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderer Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigt werden
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Formloser schriftlicher Antrag
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Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
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Angaben zum Ort des Feuerwerkes
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Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
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Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
Allgemeine Informationen
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Bei Rückfragen erreichen Sie uns montags bis donnerstags von 08:30 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0221/221-27736.
Gebühren
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40 Euro bis 300 Euro erhoben, je nach Fall.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 24 (1) 1. Verordnung Sprengstoffgesetz§ 11 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
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Kontakt
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Nutzung öffentlicher Flächen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln - Zugänglichkeit
-
- Telefax
- siehe Servicenummern
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Nutzung öffentlicher Flächen
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
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