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Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie eine Wohnung beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab. Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Köln gilt also in ganz Nordrhein-Westfalen. Er ist für zwölf Monate gültig.

Benötigte Dokumente

  • Antrag Wohnberechtigungsschein

    Verwenden Sie bitte das Formular aus dem Download-Service.

  • Einkommensnachweise

    Die Nachweise müssen Sie für die letzten zwölf Monate vorlegen. Zukünftige Veränderungen des Einkommens, die bereits feststehen, sind ebenfalls nachzuweisen. Das könnte zum Beispiel ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Beginn oder Wegfall von Elterngeldzahlung sein. Geeignet sind Lohnbescheinigungen, Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide oder Rentenanpassungsmitteilungen, Leistungsbescheide der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes oder auch Nachweise über erhaltene Unterhaltsleistungen. Bitte informieren Sie sich im Infoblatt unseres Download-Service und im Vordruck 'Einkommenserklärung'.

  • Einkommenserklärung

    Verwenden Sie bitte das Formular aus dem Download-Service.

  • Aufenthaltsgenehmigung

    Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten und deren Haushaltsangehörige müssen zusammen mit ihrem Pass eine Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung vorlegen, die noch mindestens zwölf Monate ab dem Tag gültig ist, an dem Sie den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen. Zusätzlich wird für anerkannte Asylberechtigte Flüchtlinge (§ 3 Abs. 1 des Asylgesetz) und subsidiär Schutzberechtigte der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie eine Zuweisung für Köln vor dem 4. September 2018 benötigt.

  • Sonstige Nachweise

    Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit Ihre persönliche Situation berücksichtigt werden kann, beispielsweise eine Mietkündigung oder ein gerichtliches Räumungsurteil. Bitte sehen Sie im Infoblatt unseres Download-Service nach oder informieren Sie sich vorher telefonisch.

Einkommensgrenzen

Wie hoch sind Ihre Einkünfte? Sind Sie in einer besonderen Situation, zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, jung verheiratet? Diese Punkte verändern die für Sie geltende Einkommensgrenze und die Einkommensberechnung.

Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenüber gestellt.

Deshalb: Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt! Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich hier schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich oder telefonisch mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter klären.

Grundbeträge für die Einkommensgrenze

Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2022 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.

Anzahl PersonenGrundbetrag Einkommensgrenze
Ein Erwachsener20.420 Euro
Zwei Erwachsene24.600 Euro
Ein Erwachsener und ein Kind unter 18 Jahren25.340 Euro

 

Haushalte mit mehr als zwei Personen

Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.

HaushaltGrundbetrag Einkommensgrenze
Zwei Personen - Grundbetrag24.600 Euro
Mehrbetrag je Person5.660 Euro
Mehrbetragszuschlag für Kind unter 18 Jahren740 Euro

Einkommensberechnung

Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:

  • Abzugsbeträge
    Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Werbungskostenpauschalen
    Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.
  • Schwerbehinderung
    Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
    Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.
  • Zwei-Personen-Haushalt
    Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro.
    Bei Zwei-Personen-Haushalte mit mindestens einem weiteren Haushaltsangehörigen wird automatisch geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Der Freibetrag beträgt dann auch 4.000 Euro, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind.
  • Unterhaltsverpflichtete
    Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihren Sachbearbeiter.

Wohnberechtigungsscheine sind ländergebunden

Wohnberechtigungsschein für Köln

Sie können den Wohnberechtigungsschein in Köln beantragen, wenn

  • Sie Kölner Bürger*in sind
  • Sie deutsche*r Staatsbürger*in oder EU-Bürger*in sind und derzeit im Ausland wohnen.

Sie sind nicht in Köln gemeldet, sondern in einer anderen Stadt, Gemeinde oder einem Kreis in Nordrhein-Westfalen?

Für die Bearbeitung dieser Anträge ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie derzeit Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten. Dies ist in der Regel die Stadt, die Gemeinde oder der Kreis, wo Sie gemeldet sind.

Dies ergibt sich aus § 3 Absatz 3 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

Wohnberechtigungsschein für Nordrhein-Westfalen

Der Wohnberechtigungsschein ist für das Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Dort, wo Sie den Wohnberechtigungsschein beantragen, werden Sie als wohnungssuchend erfasst.

Eine Wohnungsvermittlung durch die Stadt Köln erfolgt nicht. Die Hauseigentümer*innen entscheiden, mit wem sie einen Mietvertrag abschließen. Ihre Wohnungssuche müssen Sie daher in Eigenregie gestalten. Mit einem in Köln ausgestellten Wohnberechtigungsschein können Sie in ganz Nordrhein-Westfalen eine öffentlich geförderte Wohnung suchen.

Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, müssen Sie folglich für Nordrhein-Westfalen einen neuen Wohnberechtigungsschein beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern gelten in Nordrhein-Westfalen leider nicht.

Wohnberechtigungsschein für ein anderes Bundesland

Wenn Sie in einer Gemeinde oder einer Stadt oder einem Kreis eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in einer beliebigen Stadt in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.

Für allgemeine Fragen können Sie gerne eine E-Mail senden an:

56-WBS@stadt-koeln.de

Wie geht es dann weiter?

Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel Familien mit Kindern, Schwangere, ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahr, Schwerbehinderte oder akut Obdachlose. Auf dem Wohnberechtigungsschein wird dann folgender Zusatz ergänzt: "Es besteht ein besonders dringender Bedarf; die Kriterien des § 17 WFNG NRW sind erfüllt."
Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.

Haushaltsgröße:Einkommensgrenze:Wohnungsgröße:
1 Person20.420 Eurobis 50 Quadratmeter
2 Personen24.600 Euro2 Wohnräume oder
65 Quadratmeter
3 Personen30.260 Euro3 Wohnräume oder
80 Quadratmeter
4 Personen35.920 Euro4 Wohnräume oder
95 Quadratmeter
5 Personen41.580 Euro5 Wohnräume oder
110 Quadratmeter
6 Personen47.240 Euro6 Wohnräume oder
125 Quadratmeter
7 Personen52.900 Euro7 Wohnräume oder
140 Quadratmeter

Von den genannten Wohnungsgrößen sind Abweichungen von maximal 5 Quadratmetern zusätzlich erlaubt.

Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in den Zeitungen eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.

Vorsprache

Sie können Ihren Antrag per Post, online oder eingescannt über unser sicheres Kontaktformular stellen. Eine Vorsprache ist nicht erforderlich. 

Gebühren

Alle Bescheinigungen sind gebührenpflichtig. Es fällt auch eine Verwaltungsgebühr an, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.

 

BescheinigungGebühr
Wohnberechtigungsschein (A-Schein)7,50 Euro
Wohnberechtigungsschein (B-Schein)20 Euro
Bescheinigung II. Förderweg20 Euro
Bescheinigung für Zinsvergünstigung20 Euro
Tauschbescheinigung20 Euro
Jede Ablehnung7,50 Euro

 

Die jeweilige Gebühr wird erst nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages fällig.

Hierzu erhalten Sie nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrages entweder eine E-Mail oder einen Brief mit allen notwendigen Daten zur Überweisung einer der oben genannten Gebühren.

Im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages werden 7,50 Euro Verwaltungsgebühr erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

§§ 13, 14, 15, 18 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum WFNG NRW in Verbindung mit Nummer 8 Wohnraumnutzungsbestimmungen und Nummer 1 bis 10 Einkommensermittlungserlass

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Wohnberechtigungsschein und Wohnungsberatung
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon
0221 / 221-0
Telefax
0221 / 221-22771
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag und Dienstag, 8 bis 12 Uhr
Donnerstag, 8 bis 12 Uhr

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