Als Eigentümer*in eines Baudenkmals können Sie Steuervergünstigungen erhalten. Alle Kosten, die notwendig sind, um das Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen, können Sie von der Steuer absetzen.

Um die Steuervergünstigungen zu erhalten, muss das Gebäude oder das Objekt in der Denkmalliste eingetragen sein. Außerdem müssen Sie vorher eine Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals erhalten haben.

Benötigte Dokumente

  • Antragsformular

    Bitte nutzen Sie das Online-Antragsformular.

  • Zusammenstellung der Rechnungen

    Die Rechnungen müssen Sie nach Handwerker*innen oder Firmen und nach Datum sortieren. Jede Rechnung müssen Sie mit einer eigenen Nummer versehen. Ein Beispiel für eine prüffähige Handwerkerrechnung finden Sie weiter unten im Bereich "Downloads und Infos".

  • Rechnungsaufstellung

    Die Rechnungen müssen Sie nach Handwerker*innen oder Firmen sortiert mit Angabe des Firmennamens, der erbrachten Leistung, des Rechnungsdatums und der Rechnungssumme in einer Excel-Tabelle erfassen. Die Reihenfolge richtet sich nach den zuvor vergebenen Nummern. Die Tabelle finden Sie weiter unten im Bereich "Downloads und Infos".

  • Darstellung der ausgeführten Arbeiten

    Sie müssen aussagekräftige Fotos der ausgeführten Arbeiten einreichen. Idealerweise geben die Fotos den Vorher- und Nachher-Zustand wider. Bei umfangreichen Arbeiten müssen Sie eine nachvollziehbare schriftliche Darstellung einreichen.

  • Denkmalrechtliche Erlaubnis

    Sie müssen eine Kopie der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die ausgeführten Arbeiten einreichen. Nur für Arbeiten, die vorher erlaubt worden sind, können wir eine steuerliche Bescheinigung erteilen.

  • Öffentlicher Zuschuss

    Falls Sie öffentliche Gelder erhalten haben, müssen Sie Angaben zur Höhe des Zuschusses und zum Auszahlungsdatum machen.

  • Schriftliche Vollmacht

    Falls der Antrag durch eine Vertretung (zum Beispiel ein Architekturbüro oder eine Hausverwaltung) gestellt wird, müsseb Sie eine unterschriebene Vollmacht einreichen.

Hinweise zur Antragstellung

Wofür kann ich eine steuerliche Bescheinigung beantragen?

Wir können die Bescheinigung nur erteilen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Denkmal muss rechtskräftig in die Denkmalliste eingetragen sein. Dazu zählen auch vorläufig eingetragene Denkmäler. Aufwendungen für Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, sind generell nicht bescheinigungsfähig. Eventuell sind Arbeiten an diesen Gebäudeteilen vorab abzustimmen. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen auch bescheinigungsfähig sind.
  2. Die Baumaßnahmen müssen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein. Dabei gilt: Nicht jede Maßnahme, die erlaubt wurde, ist auch bescheinigungsfähig. Aufwendungen, die vor, ohne oder abweichend von der Abstimmung angefallen sind, sind nicht bescheinigungsfähig. Gibt es keine vorherige schriftliche Abstimmung, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht vor. Diese kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Erlaubnis.
  3. Die vorgenommenen Baumaßnahmen müssen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein.

Was ist eine Maßnahme zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung?

Eine Maßnahme zur Erhaltung des Denkmals liegt vor, wenn dadurch die individuellen Merkmale bewahrt werden, die die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen. Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind. Die Aufwendungen müssen unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Entscheidung darüber liegt alleine bei der Denkmalbehörde. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals entsprechen, sind nicht bescheinigungsfähig.

Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung sind zum Beispiel Anpassungen an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Das kann eine neue Heizung oder neue Sanitäranlagen sein. Aufwendungen, die nur der Optimierung der wirtschaftlichen Nutzung des Baudenkmals dienen, sind nicht bescheinigungsfähig. Das umfasst zum Beispiel den Ausbau des Dachgeschosses oder des Kellers, den Anbau von Balkonen oder Wintergärten. Dasselbe gilt für Schönheitsreparaturen, wiederkehrende Wartungsarbeiten oder Luxusaufwendungen.

Weitere Informationen, welche Maßnahmen grundsätzlich bescheinigungsfähig sind oder nicht, finden Sie in den Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b
des Einkommensteuergesetzes.

Bescheinigungsrichtlinien

Wann kann ich eine steuerliche Bescheinigung beantragen?

Erst nach Abschluss aller Arbeiten können Sie eine Bescheinigung beantragen. Bei einer Gesamtsanierung müssen Sie alle Rechnungen auf einmal einreichen. Einzelrechnungen für eventuell bereits abgeschlossene Maßnahmen innerhalb der Gesamtsanierung können wir nicht bearbeiten. 

Sind Eigenleistungen bescheinigungsfähig?

Nein, nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Die Arbeitsleistung der Denkmaleigentümer*innen oder unentgeltlich Beschäftigter ist somit nicht bescheinigungsfähig. Wir können aber die Kosten für Arbeitsmaterialien, wie zum Beispiel Mörtel, Fliesen oder Farbe, bescheinigen. 

Bearbeitungszeit

Für die Bearbeitung Ihres Antrags planen Sie bitte bis zu drei Monaten ein.

Vorsprache

Wir empfehlen die vorherige Vereinbarung eines Beratungstermins. 

Gebühren

Für die Ausstellung einer steuerlichen Be­scheinigung entstehen bei einer Bescheinigungssumme bis zu 5.000 Euro keine Gebühren.

Bei einer höheren Bescheinigungssumme ist eine steuerlichen Be­scheinigung gebührenpflichtig und es können folgende Kosten entstehen:

  • 1 % der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro, gegebenenfalls zuzüglich
  • 0,5 % der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 Euro, gegebenenfalls zuzüglich
  • 0,25 % der über 500.000 Euro bescheinigten Aufwendungen,

jedoch insgesamt höchstens 25.000 Euro.

Beispiel:

Bescheinigungssumme: 500.000 Euro
Höhe der Gebühr: 3.750 Euro
1 % von 250.000 Euro + 0,5 % von 250.000 Euro = 2.500 Euro + 1.250 Euro

Rechtliche Voraussetzungen

  • Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
  • Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)

Denkmalschutzgesetz Bescheinigungsrichtlinien

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Stadtkonservator*in, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefon
0221 / 221-22318
Telefax
0221 / 221-22293
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag, 8 bis 15 Uhr
Eine Terminvereinbarung ist für alle Dienstleistungen erforderlich.

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1, 3, 4, 9, 14 (Haltestelle Bahnhof Deutz/Messe LANXESS arena)
Bus-Linien 150, 153 und 196 (Haltestelle Bahnhof Deutz/ Messe LANXESS arena)
S-Bahn Linien S 6, S 11, S 12, S 13, S 19 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Köln Messe/Deutz Bahnhof)

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