Pflegebedürftige Personen können bei vollstationärer Pflege in einer geförderten Pflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt, ist abhängig von Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung unterteilen sich in Kosten für
- Pflege
- Unterkunft
- Verpflegung
- Investitionskosten.
Die Pflegeversicherung gibt einen Zuschuss zu den Kosten der Pflege. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Personen selbst tragen. Investitionskosten sind Kosten, die der Pflegeeinrichtung zum Beispiel für Erhalt und Renovierung von Gebäuden entstehen. Soweit die Investitionskosten nicht aus Einkommen und Vermögen getragen werden können, ist die Zahlung eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses, das sogenannte Pflegewohngeld, möglich.
Benötigte Unterlagen
- Betreuungsurkunde oder Vollmacht
- Einstufungsbescheid des medizinischen Dienstes der Pflegekasse
- Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
- Einkommensnachweise des Ehegatten oder Lebenspartners (z. B. Rentenbescheide, Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
- Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate vor Heimaufnahme
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z. B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z. B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
Antragsformular
Wer ist antragsberechtigt?
In Nordrhein-Westfalen können Bewohner*innen einer Pflegeeinrichtung bei vollstationärer Pflege die Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragen. Dieses wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Person in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährt. Das Pflegewohngeld gilt als öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung.
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person beziehungsweise die jeweilige Vertretung. Sofern diese eine Zustimmung erteilt haben, kann die Einrichtung den Antrag stellen.
Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass:
- Sie vollstationäre Pflege erhalten
- Sie mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft wurden
- Ihr Einkommen und Ihr einzusetzendes Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht.
Hinweis zum Vermögen: Nicht einzusetzen sind unter anderem Bar- und Sparbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Einzelpersonen oder 15.000 Euro bei Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften.
Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen beifügen.
In welcher Höhe wird Pflegewohngeld gewährt?
Das Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung gewährt werden.
Wer erhält das Pflegewohngeld?
Das Pflegewohngeld wird an die Pflegeeinrichtung gezahlt.
Weiterführende Links
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, auf Wunsch nach Absprache aber selbstverständlich möglich.
Die Senioreneinrichtung unterstützt bei der Beantragung von Pflegewohngeld.
Der Antrag wird von dem*r Bewohner*in gemeinsam mit der Pflegeeinrichtung schriftlich per Post oder Fax gestellt.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
- 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
- Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
-
Vollstationäre Hilfen
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln -
- Telefax
- 0221 / 221-98459
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Vollstationäre Hilfen
- Öffnungszeiten
-
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 13 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Anfahrt
Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestelle Kalk Post, nicht rollstuhlgerecht)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Kalk Post)
S-Bahn-Linien S 12 und S 13 (Haltestelle Trimbornstraße, nicht rollstuhlgerecht)