Als Ärztin oder Arzt können Sie Parkerleichterungen erhalten, wenn Sie im Rahmen Ihrer Praxis oder ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung regelmäßig Hausbesuche machen und/oder Notdiensteinsätze leisten.

Benötigte Dokumente

  • Antragsvordruck

    Siehe Downloadservice. Sie können den Antrag am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken.

  • Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein über Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt oder Tätigkeit in einer ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung sowie Nachweis über die Häufigkeit der Hausbesuche

    Gemäß Ziffer I des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2021

  • Kopie des Fahrzeugscheins (und eine Nutzungsbestätigung, wenn Sie nicht selbst Kraftfahrzeug-Halterin oder Kraftfahrzeug-Halter sind)

  • Vermieterbescheinigung (nur für das Parken vor beziehungsweise in der Nähe der Praxis)

    Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters, dass zur Praxis kein Stellplatz gehört. Sie wird nur bei dem Erstantrag benötigt.

  • Für Berechtigung zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis:

    Bestätigung über die Teilnahme an der Rufbereitschaft oder Notdienst: Diese Bescheinigungen fordern wir für Sie bei der Ärztekammer an.

Wann sind Parkerleichterungen möglich?

Sie können zur Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit Parkerleichterungen zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen (bei den Patientinnen und Patienten vor Ort) erhalten.

Parkerleichterungen können ebenfalls zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in zumutbarer Entfernung zur Praxis keine geeignete Parkmöglichkeit besteht. 

Es müssen mindestens 100 Hausbesuche pro Quartal durchgeführt werden.

Die Häufigkeit der Hausbesuche ist von Ihnen durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe nachzuweisen.

Berechtigungsumfang

Die Parkerleichterungen berechtigen zum Parken

  • gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung an Parkscheinautomaten (auch in Bewohnerparkzonen an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt),
  • an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Straßenstellen, die durch Zeichen "Parken", "Parkraumbewirtschaftungszone" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn dadurch der durchgehende Verkehr nicht behindert wird und
  • während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist (gilt bei Parken vor oder in der Nähe der Praxis nur in besonders begründeten Ausnahmefälle).

Die Genehmigung wird für maximal drei Jahre erteilt.

Fahrzeug- oder Praxiswechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel müssen Sie die Originalgenehmigung sowie den neuen Fahrzeugschein zur Änderung vorlegen.

Wenn Sie Ihre Praxis verlegen, dann werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen neu geprüft. Auch in diesem Fall müssen Sie die bisherige Genehmigung für Parkerleichterungen im Original vorlegen.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0221 / 221-26335

0221 / 221-26816

Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.

Gebühren

Parkerleichterungen bei dringenden Krankenbesuchen 120 Euro.

Parkerleichterungen zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis 120 Euro.

Änderungen der bestehenden Genehmigung 8,50 Euro.

Rechtliche Voraussetzungen

Runderlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2021, § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Verkehrsgewerbliche Genehmigungsverfahren und Ausnahmegenehmigung nach StVO
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
Zeichenerklärung
Telefax
0221 / 221-26130
Kontakt
Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr
Persönliche Vorsprachen: Montag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung

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