Sie haben an Ihrem Auto einen Hinweiszettel (Knöllchen) vorgefunden? Ihr Fahrzeug war falsch geparkt oder Ihr TÜV ist abgelaufen. Achtung: Sofern der Hinweiszettel von der Polizei stammt, wenden Sie sich bitte an eine Polizeidienststelle.

Wie geht's weiter ?

Das Knöllchen ist der Beginn eines Verfahrens, das unsere Bußgeldstelle gegen den*die Halter*in des Fahrzeugs einleitet (Ordnungswidrigkeitenverfahren).
Die Bußgeldstelle versendet daraufhin ein Schreiben, in dem dem*der Halter*in des Fahrzeugs Folgendes mitgeteilt wird:

  • der Tatvorwurf bei geringfügigen Verstößen: das festgesetzte Verwarngeld
  • die Art des Verfahrens
  • die Verwarnungsnummer beziehungsweise das Aktenzeichen
  • die zuständige Sachbearbeitung.

Zwischen dem Verstoß und dem Erhalt des Schreibens liegen etwa zwei Wochen.

Wenn Sie Auskunft erhalten wollen, warten Sie bitte ab, bis Sie das Schreiben der Bußgeldstelle erhalten haben. In dem Schreiben finden Sie die Verwarnungsnummer oder das Aktenzeichen. Ohne diese kann die Sachbearbeitung keine Auskunft erteilen.

Die Ziffern der Verwarnungsnummer oder des Aktenzeichens stehen auf dem Schreiben neben dem Betreff in einer Umrahmung oder unter 'Mein Zeichen' und beginnen entweder "714" oder mit "724".

Weitere Einzelheiten zu den unterschiedlichen Verfahren finden Sie in "Ähnliche Dienstleistungen" zu den Themen:

  • Anhörung / Verwarnung 
    bei geringfügigen Verstößen mit Beträgen unter 60 Euro.
  • Anzeige / Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
    bei schwerwiegenden Verstößen mit Beträgen ab 60 Euro.
  • Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen
    Das betroffene Fahrzeug ist ein Firmenfahrzeug. Daher muss die für den Verstoß verantwortliche Person über den*die Halter*in des Fahrzeugs ermittelt werden.

Informationen zur Höhe der Beträge

Die Höhe der zu zahlenden Beträge richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrtbundesamtes

Vorsprache

Sie müssen nicht persönlich vorsprechen, da Sie sich auch schriftlich äußern können. Auf jeden Fall benötigen Sie aber die Verwarnungsnummer oder das Aktenzeichen, die Sie im Schreiben der Bußgeldstelle finden.

Gebühren

Gebühren und Auslagen ergeben sich in unterschiedlicher Höhe je nach Art des Verfahrens.

Rechtliche Voraussetzungen

Kontakt und Erreichbarkeit

Downloads und Infos