Grundsicherung erhalten Sie, wenn Sie die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Es entspricht der Altersgrenze zum Beginn der Regelaltersrente. Zur einfacheren Ermittlung Ihres persönlichen Anspruchsbeginns können Sie daher auch den Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Zudem muss der gewöhnliche Aufenthalt in Köln sein.
Leistungsberechtigt sind auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind.
Benötigt werden
Nachweise über:
Einkommen,
Vermögen,
Unterkunftskosten und
falls vorhanden Versicherungen oder sonstige Belastungen.
Was bedeutet Grundsicherung?
Umfang der Leistungen:
Die Grundsicherung lässt sich nicht pauschalieren, sie ist jedem Einzelfall auf die persönlichen Lebensverhältnisse abzustimmen.
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:
die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
evtl. Mehrbedarfe, wie "zum Beispiel" bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis) oder für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
einmalige Leistungen(zum Beispiel Erstausstattung Wohnung oder Bekleidung),
die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen sowie
ggfs. ein ergänzendes Darlehen, wenn es einem Leistungsberechtigten nicht möglich ist, einen mit dem Regelbedarf abgegoltenen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren. Die Tilgung erfolgt durch Einbehaltung von kleinen monatlichen Raten aus den künftigen Auszahlbeträgen.
Besonderheiten:
Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen ist ein Antrag erforderlich.
Die Leistungen beginnen ab dem Ersten des Antragsmonats und werden in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Bei einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt über vier Wochen entfällt der Anspruch auf Grundsicherung bis zur nachgewiesenen Rückkehr ins Inland.
Vereinbaren Sie für eine persönliche Beratung einen Termin in der für Sie zuständigen Außenstelle des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren. Hier erhalten Sie die individuell notwendigen Antragsunterlagen.
Gebühren
Für die Beratung erheben wir keine Gebühren.
Rechtliche Voraussetzungen
§§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
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