Wenn Sie Angehörige*r der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, genießen Sie Freizügigkeit.

Aus welchen Staaten genießen Sie Freizügigkeit?

Angehörige folgender Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums genießen grundsätzlich Freizügigkeit:

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland
  • Finnland, Frankreich, Griechenland
  • Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland
  • Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta
  • Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen
  • Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei
  • Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn
  • Zypern

Sie haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürger*innen (Freizügigkeitsgesetz).

Sie benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Wenn sich Familienangehörige mit Ihnen in der Bundesrepublik aufhalten, die aus Staaten stammen, die nicht der Europäischen Union angehören, sogenannte Drittstaatsangehörige, genießen dieselbe Freizügigkeit wie Sie als Bürger*in der Europäischen Union. Auf Antrag kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt werden. Auch hierfür wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Bezirksamt, falls Sie in Köln wohnhaft sind.

Sie und Ihre Familienangehörigen benötigen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Vorsprache kann auch durch eine*n Bevollmächtigte*n erfolgen. Der*die Bevollmächtigte muss eine Vollmacht und zusätzlich den eigenen Personalausweis oder Pass vorlegen.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetztes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) wird ab 1. September 2011 eine Gebühr von 28,80 Euro erhoben.Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden