Sie haben Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug beispielsweise mit einem eintragungspflichtigen Zubehörteil ausgestattet oder Sie haben die Fahrzeugklasse geändert? Solche Änderungen müssen Sie der Zulassungsstelle unverzüglich melden.
Benötigte Dokumente
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Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
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Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
oder
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Sachverständigengutachten oder Betriebserlaubnis des Teileherstellers
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Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
durch die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung
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Versicherungsnachweis
in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) einer Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn eine Änderung der Fahrzeugklasse vorliegt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Fahrzeugklasse von Personenkraftwagen in Lastkraftwagen geändert hat oder umgekehrt.
Was müssen Sie unverzüglich melden?
Die Angaben in den Fahrzeugpapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (§ 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV).
Die nachfolgenden technischen Änderungen müssen Sie der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Fahrzeugpapiere unverzüglich mitteilen:
- Änderungen der Fahrzeugklasse,
- die Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,
- die Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,
- die Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder zulassungsrelevant ist,
- die Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
- die Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen (Pkw) und Krafträdern,
- die Änderung der Sitzplatzanzahl oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- Änderungen der Abgaswerte oder der Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erfordern, und
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Vorsprache
Die Vorsprache kann auch durch eine*n Vertreter*in erfolgen, eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
Gebühren
Es fallen Gebühren zwischen 11,40 Euro und 20,10 Euro an.
Die Angabe der Gebührenhöhe bezieht sich ausschließlich auf die Standardgebühr. Gebühren können variieren, je nachdem wie sie sich zusammensetzen und wie sie auf den Einzelfall anzuwenden sind.
Die Gebühren zahlen Sie bitte mit Karte, wir akzeptieren Girocard, Debit- oder Kreditkarten.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 15 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
§ 19 Absatz 4 Satz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Kontakt und Erreichbarkeit
- Anschrift
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Kfz-Zulassungsstelle Köln
Max-Glomsda-Straße 4
51105 Köln -
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- Telefon
- 0221 / 221-26635
- Telefax
- 0221 / 221-26435
- Sicheres Formular
- E-Mail:
- E-Mail an Kfz-Zulassungsstelle Köln
- Öffnungszeiten
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Montag: 7 bis 14 Uhr
Dienstag: 7 bis 18 Uhr
Mittwoch: 7 bis 13 Uhr
Donnerstag: 7 bis 16 Uhr
Freitag: 7 bis 13 Uhr
Servicezeiten für Kurzanliegen
Montag: 8 bis 12 Uhr
Dienstag: 10 bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 bis 12 Uhr
Donnerstag: 9 bis 14 Uhr
Freitag: 8 bis 12 Uhr
Anfahrt
Stadtbahn-Linie 7 (Haltestelle Poll Salmstraße)
Bus-Linie 159 (Haltestelle Taubenholzweg)
S-Bahn-Linien S 12, S 13, S 19 und Regionalbahn RB 25 (Haltestelle Köln-Trimbornstraße)