Sie benötigen eine Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen und möchten hierfür Sozialhilfe beantragen? Dann können Sie vom Sozialamt eine einmalige Leistung in Form einer Beihilfe dafür erhalten.

Eine Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen kann dann beantragt werden, wenn Sie beispielweise

  • wegen häuslicher Gewalt eilig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sind
  • nach einer langen Haftstrafe entlassen wurden und eine neue Wohnung beziehen
  • durch einen Wohnungsbrand einen Teil Ihrer Einrichtungsgegenstände verloren haben.

Diese Leistung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Bei dieser Berechnung werden Ihre vorhandenen Mittel dem notwendigen Bedarf gegenüber gestellt.

Ihren Antrag stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes.

Für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgeräten und anderem wird das Sozialamt keine einmaligen Leistungen gewähren.

Solche Anschaffungen sind bei der Sozialhilfe im monatlichen Regelsatz enthalten.