Wenn Sie erstmalig eine eigene Wohnung beziehen oder wegen außergewöhnlicher Umstände eine Wohnung neu einrichten müssen, können Sie eine Beihilfe zur Ausstattung der Wohnung beantragen. 

Außergewöhnliche Umstände sind beispielweise:

• eiliger Auszug aus der ehelichen Wohnung wegen häuslicher Gewalt,
• Neubezug einer Wohnung nach einer langen Haftstrafe
• Verlust von Einrichtungsgegenständen nach einem Wohnungsbrand.

Eine Beihilfe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Bei der Berechnung werden Ihre vorhandenen Mittel dem notwendigen Bedarf gegenüber gestellt.

Wenn Sie nicht erwerbsfähig sind oder sich bereits im Rentenalter befinden, stellen Sie Ihren Antrag bitte bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes.

Wenn Sie erwerbsfähig sind und sich nicht im Rentenalter befinden, ist das Jobcenter für Sie zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite 

 

Bundesportal | Einmalige Leistungen beantragen

Für den Ersatz von Einrichtungsgegenständen kann keine Beihilfe gewährt werden.